Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes für Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ein Ausgleich [Bis 31.08.2019: von bis zu zusätzlich 59,06 Euro] [1] für jeden Wehrdiensttag gewährt werden.

[1] Gestrichen durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden bis 31.08.2019.

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