§ 33a Abs. 1 EStG setzt voraus, dass die Aufwendungen für eine dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person entstehen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Ehegatten sowie Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder bzw. Enkel), nicht dagegen Verwandte in der Seitenlinie (Geschwister und Verschwägerte).
Zivilrechtlich gesetzlich unterhaltsberechtigt ist auch der dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte. Auch der nicht dauernd getrennt lebende, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte, insbesondere der im Heimatstaat lebende Ehegatte eines Gastarbeiters, gehört zu den gesetzlich Unterhaltsberechtigten.
Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Soweit beim freiwilligen Wehrdienst (FWD) und Bundesfreiwilligendienst kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, können grundsätzlich Unterhaltsleistungen berücksichtigt werden.
Eine gesetzliche Unterhaltspflicht kann sich auch aus den Folgen einer Scheidung ergeben.
Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht zusammenlebender unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatten sind jedoch nicht abziehbar. Denn die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung verdrängen als steuerrechtliche Sonderregelung die allgemeinen Vorschriften über den Unterhaltsabzug. Zusammenveranlagte Ehegatten kommen schon in den Genuss des verdoppelten Grundfreibetrags. Dabei ist unerheblich, welche Veranlagungsform die Ehegatten wählen.
Die Unterhaltspflicht bestimmt sich nach Auffassung des BFH nach inländischen Maßstäben. Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige seine in der Türkei lebende Schwester, deren Kinder, seinen Vater und seine Stiefmutter unterstützt. Er wies darauf hin, dass in der Türkei auch Geschwister einander gesetzlich unterhaltsverpflichtet seien und er sich der Zahlung an die Stiefmutter aus sittlichen Gründen nicht entziehen könnte. Dem ist der BFH nicht gefolgt. Die gesetzliche Unterhaltspflicht bestimme sich allein nach den Vorschriften des BGB und werde selbst dann nicht durch ausländisches Recht erweitert, wenn dieses aufgrund internationalen Privatrechts im Inland durchsetzbar sei.
Der BFH hat diesen Sachverhalt bestätigt. Allerdings sind bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Unterhaltsleistungen an die Schwiegereltern so lange noch steuerlich zu berücksichtigen, solange die Ehe noch nicht geschieden ist. Denn dem Wortlaut des Gesetzes in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht zu entnehmen, dass auch die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach den §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 26a, 26b, 26c EStG gegeben sein müssen. Eine einschränkende Auslegung des § 33a Abs. 1 EStG dahingehend, dass der Normzweck der Vorschrift den Abzug von Unterhaltszahlungen an verschwägerte Personen nur bei einer intakten Ehe geböte, kommt nicht in Betracht.
Gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist auch der Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber der Mutter für die Dauer von mindestens 14 Wochen. Ist die Mutter aus Gründen, die durch die Geburt verursacht sind, wegen Krankheit oder Erziehung des Kindes außerstande, erwerbstätig zu sein, verlängert sich die Unterhaltsberechtigung auf maximal 40 Monate (4 Monate vor und 36 Monate nach der Geburt). Auch der Vater eines nicht ehelichen Kindes kann einen entsprechenden Unterhaltsanspruch gegen die Mutter geltend machen, wenn er das Kind betreut.
Gesetzliche Unterhaltspflicht in eheähnlicher Lebensgemeinschaft
Der Steuerpflichtige Hans Müller lebt in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau Karin Meier. Sie haben ein gemeinsames Kind. Dieses ist im VZ 2024 2 Jahre alt. Frau Meier kann wegen der Erziehung des Kindes keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Eigenes Vermögen oder sonstige Einkünfte und Bezüge hat Frau Meier nicht.
Der Steuerpflichtige kann den Unterhalt an seine Lebensgefährtin in voller Höhe (11.784 EUR und Erhöhungsbetrag) geltend machen, da er nach § 1615l BGB gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist.
Sind mehrere Personen gesetzlich unterhaltsverpflichtet, richtet sich die Rangfolge nach den §§ 1606 und 1608 BGB. Danach ist zunächst der Ehegatte des Bedürftigen zur Unterstützung berufen. Ist der Ehegatte nicht leistungsfähig, sind sodann die Kinder und danach die Enkel unterhaltspflichtig.
Die Verwaltung überprüft die Rangfolge der Unterhaltspflicht regelmäßig nicht und berücksichtigt geleistete Zahlungen auch bei nur nachrangig verpflichteten Personen.