Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind folgende Zuflüsse zu erfassen:
alle steuerpflichtigen Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG
alle steuerfreien Einnahmen
- z. B. Kindergeld und vergleichbare Leistungen (u. a. Kinderbonus)
- Leistungen nach dem SGB II und III
- ausgezahlte AN-Sparzulage
- steuerfreier Teil der Rente
- Lohnersatzleistungen, auch Elterngeld inkl. Mindestbetrag
Steuererstattungen
- Einkommensteuer
- Kirchensteuer
- Solidaritätszuschlag
Davon sind abzuziehen:
- Steuervorauszahlungen und -nachzahlungen (im betreffenden Jahr)
Steuerabzugsbeträge
- Lohn- und Kirchensteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kapitalertragsteuer
unvermeidbare Versicherungsbeiträge
- gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeitnehmern
- gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bei Rentnern
- Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung bei anderen Personen
Werbungskosten
Klarstellend ist im o. g. BMF-Schreiben erwähnt, dass der AN-Pauschbetrag, andere WK-Pauschbeträge nach § 9a EStG und der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG in Abzug zu bringen sind.
Das Ergebnis, welches man nun errechnet hat, ist das Nettoeinkommen.
Das (verfügbare) Nettoeinkommen umfasst grundsätzlich alle Zu- und Abflüsse des gesamten Kalenderjahres, während im Unterschied hierzu die Einkünfte und Bezüge nur bestimmte Zu- und Abflüsse umfassen. Beispielhaft werden folgende Zu- und Abflüsse dargestellt:
Zu-/Abflüsse | Berücksichtigung bei der Ermittlung des/der | |
---|---|---|
Nettoeinkommens | Einkünfte und Bezüge | |
Elterngeld | ||
– Mindestbetrag | ja | ja |
– übersteigender Teil | ja | ja |
Steuererstattungen | ja | nein |
Steuernachzahlungen | ja | nein |
ESt-Vorauszahlungen | ja | nein |
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