Michael Winter, Prof. Dr. Sascha Dawo
Welche Vermögensbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG steuerbegünstigt sind, ergibt sich aus dem Verweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 a, b und f und Abs. 2-5 des 5. VermBG. Dazu zählen Vermögensbeteiligungen in Form von
- Aktien,
- GmbH-Anteilen,
- Schuldverschreibungen,
- stillen Beteiligungen,
- Genussrechten und seit 2009
- Anteilen an einem Mitarbeiterbeteiligungssondervermögen.
Die Mitarbeiterbeteiligung richtet sich nach der Gesellschaftsform des Unternehmens. Am einfachsten ist die Mitarbeiterbeteiligung bei Aktiengesellschaften. Sie können ihre Mitarbeiter über die Ausgabe von Aktien zu Aktionären und damit zu Mitunternehmern machen. Die Arbeitnehmer profitieren vom Wertzuwachs und den Dividenden. Gleichzeitig können sie an Hauptversammlungen teilnehmen und haben dort auch ein Stimmrecht.
Nicht so einfach gestaltet sich die Mitarbeiterbeteiligung bei GmbHs. Diese Gesellschaftsform ist mit der großen Zahl von Miteigentümern, die Folge der Mitarbeiterbeteiligung ist, überfordert. Denn jede Mitarbeiterbeteiligung ist eine Aufnahme als Gesellschafter und diese bedarf eines notariellen Gesellschafterbeschlusses, einer Satzungsänderung und der Eintragung ins Handelsregister.
Deshalb werden bei GmbHs oftmals stille Beteiligungen angeboten. Dabei haben die Mitarbeiter nur ein eingeschränktes Mitspracherecht bei Unternehmensentscheidungen. Eine Verlusthaftung besteht in der Mehrzahl der Fälle nicht.
Zusätzliche Freibeträge für Startups:
In § 19 a EStG regelt der Gesetzgeber, dass bei Vorliegen folgender Voraussetzungen die verbilligte Überlassung im Jahr der Übertragung nicht versteuert wird. Diese sind:
- Umsatzerlöse kleiner 1.400.000 EUR
- Bilanzsumme kleiner 700.000 EUR
- Anzahl Arbeitnehmer nicht mehr als durchschnittlich 40 Arbeitnehmer.
Liegen die Voraussetzungen vor, so wird die Übertragung der Vermögensbeteiligung erst versteuert, wenn
- die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird, insbesondere auch in den Fällen des § 17 Absatz 4 und des § 20 Absatz 2 Satz 2 oder bei Einlagen in ein Betriebsvermögen,
- seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung 15 Jahre vergangen sind oder
- das Dienstverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber beendet wird. Übernimmt der Arbeitgeber in diesem Fall die Lohnsteuer, ist der übernommene Abzugsbetrag nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns.
Dieses Steuerprivileg gilt jedoch nicht für die Sozialversicherung. Hier wird mit Zufluss der Zuwendung eine sofortige Beitragspflicht generiert.
Nicht jede Vermögensbeteiligung ist begünstigt
Wichtig ist vor allem, dass nicht jede vom Arbeitgeber gewährte Vermögensbeteiligung begünstigt ist, sondern nur die Beteiligung des Arbeitnehmers am eigenen Unternehmen. Als solches gilt auch ein Unternehmen des zugehörigen Konzerns.