Sofern die betroffene Person eine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG ausübt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass auch Unternehmensgewinne i. S. d. Art. 7 Abs. 1 OECD-MA vorliegen. Hingegen führt eine ausschließliche gewerbliche Prägung oder Infizierung abkommensrechtlich nicht zu Unternehmensgewinnen. Daher sollte stets darauf geachtet werden, dass eine ausreichende originäre gewerbliche Tätigkeit nachgewiesen werden kann.

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