Leitsatz

Ein Unternehmen, das von ihm gehaltene Anteile an Vorratsgesellschaften veräußert, die es zuvor selbst gegründet hat, hat diese Anteile nicht i.S.v. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 mit dem Ziel des kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworben.

 

Normenkette

§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die Vorratsgesellschaften verschiedenster Rechtsformen gründet und veräußert. Im Streitjahr 2002 erzielte sie aus dem Verkauf selbst gegründeter GmbHs einen Gewinn, den sie in ihrer KSt-Erklärung als steuerfreien Veräußerungsgewinn i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG 2002 behandelte. Das FA folgte dem nicht.

Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich (EFG 2006, 366).

 

Entscheidung

Der BFH hat sich dem ohne Wenn und Aber angeschlossen und die Revision des FA aus dem in den Praxis-Hinweisen genannten Grund zurückgewiesen.

 

Hinweis

Es handelt sich um eines der ersten Urteile zu dem im Zug des Systemwechsels vom KSt-Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren neu konzipierten § 8b KStG (s. aber auch schon die Praxis-Hinweise zum Urteil vom 22.2.2006, I R 30/05, BFH-PR 2006, 362, unter 4.)

1. Nach § 8b Abs. 1 KStG bleiben hiernach bei der Ermittlung des Einkommens Bezüge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und nach § 8b Abs. 2 KStG u.a. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu solchen Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören, außer Ansatz. Das gilt auch dann, wenn solche Einnahmen bei der Kapitalgesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen.

2. Die Anwendung des § 8b Abs. 1 und 2 KStG wird allerdings durch Abs. 7 und 8 der Vorschrift ausgeschlossen.

Im Urteilsfall ging es um den § 8b Abs. 7 KStG: Danach ist u.a. § 8b Abs. 2 KStG (u.a.) nicht auf den Verkauf von Anteilen anzuwenden, die von Finanzunternehmen i.S.d. Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden.

Im Einzelnen ist dazu so manches streitig, beispielsweise, wann es sich um ein Finanzunternehmen i.S.d. Gesetzes handelt.

Das musste den BFH im hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht weiter kümmern. Ihm genügte, dass die klagende Kapitalgesellschaft die in Rede stehenden Anteile an selbst gegründeten Vorratsgesellschaften hielt, welche nicht – wie aber nach dem Tatbestand des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG vonnöten – zum Zweck des kurzfristigen Eigenhandelserwerbs "erworben" worden waren: Erwerb von Anteilen in diesem Sinn sei in erster Linie ein solcher, der auf einen Veräußerungsvorgang zurückzuführen ist.

Möglicherweise seien auch Einlagen oder Einbringungen einbezogen. Durch selbst gegründete Vorratsgesellschaften seien jedenfalls keine Anteile an diesen Gesellschaften (durch einen Übertragungsakt von einem Dritten) erworben worden.

Den einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschlussregelung des § 8b Abs. 7 KStG sei deswegen nicht genügt.

3. Nicht beantwortet hat der BFH, wie gesagt, die weiteren Streitfragen, die sich in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang stellen:

  • Sind auch Holdingunternehmen Finanzunternehmen i.S.d. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG? Die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 25.7.2002, BStBl I 2002, 712) bejaht dies, sofern die Tätigkeiten i.S.d. § 1 Abs. 3 KWG auch die Haupttätigkeit der Holding- oder Vermögensverwaltungsgesellschaft darstellen, dies im Ergebnis wohl zu Recht (vgl. Gosch, KStG, § 8b Rz. 563).
  • Wann liegt eine derartige "Haupttätigkeit" vor? Das BMF (a.a.O.) stellt darauf ab, ob die Bruttoerträge der drei vorangegangenen Jahre zu mindestens 75 % aus Tätigkeiten i.S.d. § 1 Abs. 3 KWG stammen. Zwingend ist das wohl nicht (vgl. Gosch, KStG, § 8b Rz. 565f).
  • Was ist unter der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs zu verstehen?
 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 3.5.2006, I R 100/05

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