Prof. Dr. Reinhold Hölscher, Dr. Christian Hornbach
Bei den verschiedenen Kapitalherabsetzungsformen wird entweder
- das bilanziell ausgewiesene Grundkapital (Nennwert pro Aktie multipliziert mit der Anzahl der Aktien) an das durch die Verluste geschrumpfte Vermögen der Aktiengesellschaft angepasst,
- die verbrieften Rechte mehrerer Aktien werden auf eine Aktie zusammengelegt oder
- ausgegebene Aktien werden eingezogen.
Im erstgenannten Fall werden die Nominalwerte der Kapitalanteile durch Herabsetzung des (Aktien-)Nennwertes verringert, wobei der gesetzliche Mindestnennbetrag von einem Euro je Aktie einzuhalten ist.
Der zweitgenannte Fall wird angewendet, sofern der zur Abwendung der Überschuldung herabzusetzende Nennwertanteil zu einer Unterschreitung des Mindestnennbetrags führen würde.
Im drittgenannten Fall werden die Aktien entweder zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen, wobei jedoch die Vorschriften der ordentlichen Kapitalherabsetzung zu befolgen sind.
Der aus der Kapitalherabsetzung gewonnene Betrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert hinter dem Posten "Entnahmen aus den Gewinnrücklagen" auszuweisen. Eine Einstellung in die Kapitalrücklage nach § 229 Abs. 1 AktG und § 232 AktG ist als "Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen. Darüber hinaus ist im Anhang zu erläutern, ob und in welcher Höhe die aus der Kapitalherabsetzung und aus der Auflösung von Gewinnrücklagen gewonnenen Beträge
- zum Ausgleich von Wertminderungen,
- zur Deckung von sonstigen Verlusten oder
- zur Einstellung in die Kapitalrücklage verwendet werden.
Der buchhalterische Vorgang einer Kapitalherabsetzung ist schematisch in Abb. 1 anhand einer Bilanz vor und nach einer buchmäßigen Sanierung dargestellt.
Abb. 1: Die Bilanz vor und nach der Eigenkapitalherabsetzung
Eigenkapitalherabsetzung zur Beseitigung von Verlusten – verbessertes Bild bei Veröffentlichung des Jahresabschlusses
Die Herabsetzung des Eigenkapitals ist eine Maßnahme zur Beseitigung von Verlusten, die fast ausschließlich im Sanierungsfall angewendet wird. Bei Kapitalgesellschaften werden zur Verringerung des Bilanzverlustes häufig zunächst die offenen und stillen Rücklagen aufgelöst, da Kapitalgesellschaften i. d. R. darum bemüht sind, keine Verluste auszuweisen. Der Hintergrund ist, dass der Jahresabschluss dem Veröffentlichungszwang unterliegt und vermieden werden soll, durch den Ausweis von hohen Verlusten die Stakeholder des Unternehmens zu beunruhigen.
Beispielsweise könnten Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter oder potenzielle Kapitalgeber auf Grund der offen ausgewiesenen Verluste dazu bewogen werden, von einer Zusammenarbeit mit dem Unternehmen abzusehen, wodurch sich die finanzielle Situation noch verschärfen dürfte. Sind jedoch die verfügbaren Kapital- und Gewinnrücklagen bereits ausgeschöpft sowie sämtliche Bilanzierungswahlrechte zur Erhöhung bzw. Erhaltung der Vermögenswerte (z. B. durch Verzögerung von Abschreibungen) ausgereizt, steht dem Unternehmen als Sanierungsmaßnahme ohne Kapitalzufluss als eine der letzten Alternativen lediglich noch die Kapitalherabsetzung zur Verfügung.