(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister die Indexdaten (§ 1 Abs. 2) über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen der registerführenden Stelle[1] [Bis 31.07.2022: dem Betreiber] und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung.

 

(2) 1Die Indexdaten sind in einem mit den Landesjustizverwaltungen vereinbarten strukturierten Format zu übermitteln. 2Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die übermittelten Indexdaten ohne Aufbereitung oder Veränderung den Zugang zu den Originaldaten und eine Suche im Unternehmensregister ermöglichen.

 

(3) 1Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister[2] [Bis 31.12.2023: Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister] (§ 6) unverzüglich. 2Die Indexdaten zu Registerbekanntmachungen[3] [Bis 31.07.2022: Bekanntmachungen] aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister[4] [Bis 31.12.2023: Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister] (§ 7) sowie die Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen (§ 8) sind täglich zu aktualisieren. 3Die Landesjustizverwaltungen können in Absprache mit der registerführenden Stelle[5] [Bis 31.07.2022: dem Betreiber] eine häufigere Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Unternehmensregisters nicht beeinträchtigt wird.

[1] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[4] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[5] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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