1Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. [Bis 31.07.2022: 2Datenübermittlungen nach § 11 Satz 1 können ausnahmsweise in Absprache mit dem Betreiber durch Telefax erfolgen, wenn die Daten nicht in einem gesetzlich festgelegten Offenlegungsformat vorzuliegen haben[1]. ] [2]2Die Landesjustizverwaltungen können mit der registerführenden Stelle[3] [Bis 31.07.2022: dem Betreiber] eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte. Anzuwenden ab 19.08.2020.
[2] Aufgehoben durch DiRUG. Anzuwenden bis 31.07.2022.
[3] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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