OFD Niedersachsen, Verfügung v. 2.11.2011, S 7220 - 31 - St 183
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kann nur auf die Umsätze solcher Gegenstände angewendet werden, die in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG aufgeführt sind. Die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Gegenständen richtet sich nach dem Zolltarif. Bestehen Zweifel, ob die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines bestimmten Gegenstandes unter die Steuerermäßigung fällt, haben die Lieferer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen.
Die uvZTA können nicht nur von den Unternehmen, sondern auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden. Da jedoch der Unternehmer die Berechtigung zur Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nachzuweisen hat, sollten uvZTA von den Finanzämtern nur in Ausnahmefällen beantragt werden. Für den Antrag auf Erteilung der uvZTA ist das Vordruckmuster „Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft” (siehe Anlage 2) zu verwenden.
Die die uvZTA erteilende Dienststelle hat in die unverbindliche Auskunft einen Hinweis auf den zutreffenden Umsatzsteuersatz aufzunehmen. Auf den unverbindlichen Charakter dieser Aussage ist ebenfalls ausdrücklich hinzuweisen.
Je eine Ausfertigung der uvZTA ist an das für den Antragsteller zuständige FA und an die für den Antragsteller zuständige Oberfinanzdirektion – Umsatzsteuer-Referat – unmittelbar zu übersenden.
Die Zuständigkeit für die Verteilung der uvZTA ist wie folgt festgelegt:
Nr. der Anlage |
Zolltarif (Kapitel) |
Zuständige Dienststelle |
1 |
Kapitel 1 |
München – Lilienthalstr. |
2 und 3 |
Kapitel 2 und 3 |
Hamburg |
4 |
Kapitel 4 |
München – Lilienthalstr. |
5 |
Kapitel 5 |
Hamburg |
6 bis 9 |
Kapitel 6 |
München – Sophienstr. |
10 bis 11 |
Kapitel 7 und 8 |
München – Lilienthalstr. |
12 |
Kapitel 9 |
Hamburg |
13 bis 17 |
Kapitel 10 und 11 |
Berlin |
18 bis 28 |
Kapitel 12 bis 16 |
Hamburg |
29 |
Kapitel 17 |
Köln |
30 |
Kapitel 18 |
Hamburg |
31 |
Kapitel 19 |
München – Lilienthalstr. |
32 |
Kapitel 20 |
Berlin |
33 |
Kapitel 21 |
München – Lilienthalstr. |
34 bis 36 |
Kapitel 22 |
Berlin |
37 |
Kapitel 23 |
Berlin |
39 |
Kapitel 25 |
Frankfurt |
40 |
Kapitel 28 |
Köln |
41 |
Unterposition 2905.44 |
Köln |
|
Unterposition 2106.90 |
München – Lilienthalstr. |
42 bis 46 |
Kapitel 29 bis 31 und 33 |
Köln |
47 |
Kapitel 35 |
Frankfurt |
|
Unterpositionen 35.05 und 35.06 |
Hamburg |
48 |
Kapitel 44 |
München – Sophienstr. |
49 |
Kapitel 49 |
Köln |
|
Kapitel 97 |
Berlin |
51 |
Kapitel 87 |
Frankfurt |
52 bis 54 |
Kapitel 90, 97 |
Berlin |
|
Kapitel 71 |
Köln |
Anträge und Anfragen sind an folgende Anschriften zu richten:
Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz Berlin
Grellstr. 18/24,10409 Berlin
Tel. 030/42435
Telefax: 030/4243-6006
Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz Frankfurt am Main
Gutleutstr. 185, 60327 Frankfurt am Main
Tel. 069/238010
Telefax: 069/238013000
Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz Hamburg
Baumacker 3, 22523 Hamburg
Tel. 040/57211
Telefax: 040/5721-2333
Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz Köln
Merianstr. 110, 50765 Köln
Tel. 0221/979500
Telefax: 0221/97950227
Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz München
Lilienthalstr. 3, 85570 Markt Schwaben
Tel. 08121/22250
Telefax: 08121/2225200
Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz München
Sophienstr. 6, 80333 München
Tel. 089/599500
Telefax: 089/59951340
Zusatz der OFD:
1. Nutzung der Anlage
Bei der Einordnung von Gegenständen in die Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG ist zu beachten, dass zu den lfd. Nummern der Anlage in unterschiedlicher Weise auf den Zolltarif verwiesen wird:
Beispiel 1:
Zur lfd. Nummer 2 der Anlage (Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse) wird ohne Einschränkung auf Kapitel 2 des Zolltarifs verwiesen. Damit fallen alle Waren, die im Rahmen einer uvZTA in das Kapitel 2 des Zolltarifs eingereiht werden, unter den ermäßigten Steuersatz.
Beispiel 2:
Zur lfd. Nummer 8 der Anlage (Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- und Zierzwecken, frisch) wird mit der Einschränkung aus Position 06.03 des Zolltarifs verwiesen. Damit fallen nicht alle Waren der Position 06.03 des Zolltarifs unter den ermäßigten Steuersatz, sondern ausschließlich jene, die in der Warenbezeichnung der Anlage ausdrücklich genannt sind (s. Anlage 1)
2. uvZTA
Anträge auf uvZTA sind regelmäßig vom Unternehmer zu stellen, weil dieser die Anwendung einer Steuervergünstigung (ermäßigter Steuersatz) begehrt. uvZTA für Umsatzsteuerzwecke sind, anders als verbindliche ZTA für Zollzwecke, keine Verwaltungsakte mit rechtlicher Bindungswirkung. Sie geben insoweit die Verwaltungsauffassung wieder und haben den Charakter eines Sachverständigen-Gutachtens. Der Steuerpflichtige kann daher allenfalls eine nachfolgende Steuerfestsetzung, nicht jedoch die uvZT...