Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) v. 2.6.2021 (BGBl. I 2021, 1259) wurde das Verfahren zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer für beschränkt Stpfl. sowie für den Steuerabzug und die Steuerbescheinigung teilweise geändert. Ziele des Gesetzgebers sind insb.

  • die Fortentwicklung der Digitalisierung des Prozesses über die Bescheinigung der abgeführten Steuer, der Beantragung der Entlastung sowie der Entscheidung der Behörde;
  • die Vermeidung von Risikofaktoren, die zu unberechtigter Entlastung von Kapitalertragsteuer führen können;
  • die Reduzierung der Verfahrensarten, mit denen eine Entlastung bewirkt werden kann, und
  • die Übertragung bestimmter Verfahren von den Ländern auf den Bund (vgl. BT-Drucks. 19/27632, 2.).

Auf Seiten ausländischer Investoren sollen diese Maßnahmen – nach der Umstellungsphase – auch zu reduziertem Erfüllungsaufwand führen.

Spezialzuständigkeit des BZSt: Darüber hinaus erhält das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Betrugsbekämpfung bei der Erstattung von Kapitalertragsteuer ergänzende Informationen von den Finanzinstituten, die mit der Abführung und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer befasst sind. Diese Informationen umfassen i.E.

  • erweiterte elektronische Meldepflichten der Steuerabzugsverpflichteten für beschränkt Stpfl. und für unbeschränkt Stpfl.;
  • ergänzende Angaben zu den Steuerbescheinigungen;
  • Informationen zu nicht bescheinigter Kapitalertragsteuer;
  • Daten zur Abstandnahme vom Steuerabzug und
  • Zusammenfassungen zu den Daten aus dem Steuerabzugsverfahren.

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