Zusätzliche Meldepflichten: Zusätzlich zu den in § 45b EStG auf Steuerbescheinigungen auszuweisenden oder zu übermittelnden Informationen und den Meldepflichten sieht § 45c EStG zusätzliche Meldepflichten der die Kapitalerträge auszahlenden Stellen und der Wertpapiersammelbanken zum Umfang der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer vor.
Ergänzende meldepflichtige Angaben (§ 45c Abs. 1 EStG): Neben den in Steuerbescheinigungen auszuweisenden personenbezogenen Angaben sind dem BZSt durch die auszahlenden Stellen folgende Informationen mitzuteilen:
- die Summe der in einem Kalenderjahr je Wertpapiergattung und Zahlungstag durch die die Kapitalerträge auszahlende Stelle berücksichtigten Bruttoerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 2 Satz 4 EStG;
- der Betrag der auf diese Kapitalerträge einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und der Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern;
- die für diese Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 EStG bescheinigte oder gem. § 45a Abs. 2a EStG angegebene Kapitalertragsteuer und Zuschlagsteuern. Sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG mit negativen Kapitalerträgen auszugleichen, sind der Betrag der einbehaltenen und auf die Kapitalerträge entfallenden Kapitalertragsteuer vor Durchführung des Verlustausgleiches und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag der darauf entfallenden Zuschlagsteuern zu übermitteln;
- die diesen Kapitalerträgen zugrunde liegende Stückzahl der Wertpapiere und
- die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der Wertpapiergattung.
Inländische Wertpapiersammelbank (§ 45c Abs. 2 EStG): Die Wertpapiersammelbank ist verpflichtet, dem BZSt je Wertpapiergattung und Kundendepot die Summe der am Bestandsstichtag gutgeschriebenen Kapitalerträge mitzuteilen. Im Weiteren hat die Wertpapiersammelbank auch Angaben zu Wertpapiergeschäften um den Dividendenstichtag einschl. Ausgleichszahlungen, die gutgeschrieben oder belastet wurden, je Wertpapiergattung getrennt nach Gutschriften und Belastungen mitzuteilen. Außerdem ist der Saldo aus den gutgeschriebenen Kapitalerträgen zzgl. der gutgeschriebenen Ausgleichszahlungen und der belasteten Ausgleichszahlungen mitzuteilen. Darüber hinaus ist die durch die Wertpapiersammelbank auf diese Zahlungen einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer zu melden. Die Wertpapiersammelbank hat auch die Stückzahl der Wertpapiere zu melden, für die die Wertpapiersammelbank keine Dividendenregulierung vorgenommen hat. Wurden an die inländische Wertpapiersammelbank Steuerbeträge durch ausländische Stellen abgeführt, sind dem BZSt die Summe der abgeführten Steuerbeträge und die auf der Steuerbescheinigung durch die Wertpapiersammelbank ausgewiesenen Daten zu übermitteln.
Korrektur und Stornierung elektronischer Daten (§ 45c Abs. 3 EStG): Für das Verfahren gilt § 93c AO in beschränktem Umfang sowie zur Korrektur und Stornierung mitgeteilter Datensätze § 45b Abs. 8 EStG entsprechend.
Speicherung von Daten durch das BZSt (§ 45c Abs. 4 EStG): Das BZSt speichert die mitgeteilten Informationen zwecks Analyse im Hinblick auf Steuergestaltungen im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer.
Anwendungszeitpunkt: § 45c EStG ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2024 zufließen.
Service: Anemüller, Kapitalertragsteuer-Anmeldung 2018, ErbStB 2018, 55, abrufbar unter erbschaftsteuerrecht.de