Anwendungszeitpunkt für Meldeverfahren nach §§ 45b und 45c EStG verschoben
§ 45b EStG (Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer) und § 45c EStG (Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer) enthalten Regelungen zu den Meldepflichten der zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten. Mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz wurden Anpassungen vorgenommen (vgl. News).
Anwendungszeitpunkt
Die Finanzverwaltung hat nun verfügt, dass zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStG und § 45c EStG erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen ist, die nach dem 31.12.2025 zufließen.
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