1. Unbare Kapitalerträge und steuerfreie Kapitalrückzahlungen
Bei der Ausstellung von Steuerbescheinigungen i.S.d. § 45a EStG haben Kreditinstitute die Höhe der Kapitalerträge nach Verlustverrechnung und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags – nur als positiven Saldo – anzugeben. Der Ausweis setzt voraus, dass die betreffenden Erträge vor Berücksichtigung eines evtl. Sparer-Pauschbetrages oder einer NV-Bescheinigung und der Anrechnung der ausländischen Quellensteuer grundsätzlich kapitalertragsteuerpflichtig waren. Bei unbaren Kapitalerträgen i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 7 EStG kommt ein Ausweis in der Steuerbescheinigung nicht in Betracht, wenn dem Kreditinstitut durch den Gläubiger der Kapitalerträge keine Beträge zur Abführung der Kapitalertragsteuer zur Verfügung gestellt werden (BMF v. 15.12.2017 – IV C 1 - S 2401/08/10001 :018, BStBl. I 2018, 13 Rz. 26). Von dieser Regelung sind u.a. Vorabpauschalen i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG betroffen. Diese dürfen in einer Steuerbescheinigung nur dann ausgewiesen werden, wenn aufgrund
- einer Verrechnung mit dem Sparer-Pauschbetrag,
- der Anwendung einer NV-Bescheinigung oder
- der Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer
kein Steuerabzug vorzunehmen war (BMF v. 11.11.2020 – IV C 1 - S 2401/19/10003 :001, BStBl. I 2020, 1134 Rz. 29).
Ebenfalls keinen Eingang in die Höhe der Kapitalerträge einer Steuerbescheinigung sollen zumindest grundsätzlich Ausschüttungen eines Investmentfonds finden, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2018 nicht als Ertrag gelten (BMF v. 15.12.2017 – IV C 1 - S 2401/08/10001 :018, BStBl. I 2018, 13 Rz. 26).
2. Verluste
Der BFH hat in mehreren Entscheidungen zur steuerlichen Berücksichtigung vom im Privatvermögen erlittenen Forderungsausfall und vergleichbaren Verlustsituationen entschieden; s. z.B. die Grundsatzentscheidung des BFH v. 24.10.2017 – VIII R 13/15, BStBl. II 2020, 831 = ErbStB 2018, 69 [Anemüller] – zum Forderungsausfall. Demnach steht der Ausfall einer Kapitalforderung einer Veräußerung der Kapitalanlage gleich. Weiterhin ist zu beachten, dass von einem Forderungsausfall erst dann auszugehen ist, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür i.d.R. nicht aus.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund dieser Rspr. hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreiten-der Steuergestaltungen v. 21.12.2019, BGBl. I 2019, 2875, mit Wirkung ab VZ 2020 und VZ 2021 den Ausgleich bestimmter Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeschränkt; s. Neuregelungen der Verlustverrechnungsbeschränkungen in § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG.
- Nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG dürfen Verluste aus der Uneinbringlichkeit von Forderungen, der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten und der sonstige Ausfall von Wirtschaftsgütern ab VZ 2020 bis zur Höhe von 20.000 EUR mit (anderen) Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
- Nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG dürfen darüber hinaus mit Wirkung ab VZ 2021 Verluste aus Termingeschäften i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG bis zur Höhe von 20.000 EUR ausgeglichen werden.
Beraterhinweis Der Verlustausgleich nach § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG findet nur i.R.d. Veranlagung statt (BMF v. 3.6.2021 – IV C 1 - S 2252/19/10003 :002, BStBl. I 2021, 723 – Rz. 118) und wird daher durch die Institute beim Steuerabzug nicht berücksichtigt. Gleichwohl werden entspr. Verluste in der Steuerbescheinigung ausgewiesen (BMF v. 11.11.2020 – IV C 1 - S 2401/19/10003 :001, BStBl. I 2020, 1134 Rz. 34a, 34b).
3. Anmeldung nach § 36a Abs. 4 EStG
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I 2019, 2451) wurden die Usancen zur Anzeige, Anmeldung und Abführung der Steuer nach § 36a Abs. 4 EStG modifiziert. Die erstmalig gesetzlich festgelegten Regelungen sehen vor, dass die
- Anzeige,
- Anmeldung und
- Entrichtung der Steuer
bei Steuerpflichtigen (Stpfl.), die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Wirtschaftsjahres folgenden Monats und bei anderen Stpfl. bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Kalenderjahres folgenden Monats zu erfolgen hat.
Klarstellend wurde geregelt, dass – wie es in § 36a Abs. 1 Satz 2 EStG vorgesehen ist – die Nachentrichtungspflicht auf 15 % des Kapitalertrags begrenzt ist.
Es handelt sich bei der Anmeldung nach § 36a Abs. 4 Satz 1 EStG um eine Steueranmeldung, die einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Die Steueranmeldung wird mithilfe des Vordrucks für die Kapitalertragsteuer-Anmeldung umgesetzt.
Beraterhinweis Die modifizierten Regelungen finden erstmalig auf Kapitalerträge Anwendung, die ab dem 1.1.2019 zufließen.