1. Allgemeines
Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) v. 2.6.2021 (BGBl. I 2021, 1259) wurde das Verfahren zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer für beschränkt Stpfl. sowie für den Steuerabzug und die Steuerbescheinigung teilweise geändert. Ziele des Gesetzgebers sind insb.
- die Fortentwicklung der Digitalisierung des Prozesses über die Bescheinigung der abgeführten Steuer, der Beantragung der Entlastung sowie der Entscheidung der Behörde;
- die Vermeidung von Risikofaktoren, die zu unberechtigter Entlastung von Kapitalertragsteuer führen können;
- die Reduzierung der Verfahrensarten, mit denen eine Entlastung bewirkt werden kann, und
- die Übertragung bestimmter Verfahren von den Ländern auf den Bund (vgl. BT-Drucks. 19/27632, 2.).
Auf Seiten ausländischer Investoren sollen diese Maßnahmen – nach der Umstellungsphase – auch zu reduziertem Erfüllungsaufwand führen.
Spezialzuständigkeit des BZSt: Darüber hinaus erhält das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Betrugsbekämpfung bei der Erstattung von Kapitalertragsteuer ergänzende Informationen von den Finanzinstituten, die mit der Abführung und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer befasst sind. Diese Informationen umfassen i.E.
- erweiterte elektronische Meldepflichten der Steuerabzugsverpflichteten für beschränkt Stpfl. und für unbeschränkt Stpfl.;
- ergänzende Angaben zu den Steuerbescheinigungen;
- Informationen zu nicht bescheinigter Kapitalertragsteuer;
- Daten zur Abstandnahme vom Steuerabzug und
- Zusammenfassungen zu den Daten aus dem Steuerabzugsverfahren.
2. Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer (§ 45b EStG)
Die Neuregelung in § 45b EStG erweitert insb. für Kapitalerträge aus girosammelverwahrten Aktien den Umfang der in den Steuerbescheinigungen auszuweisenden Angaben. Hierbei soll die Finanzverwaltung frühzeitig elektronisch über die in den Steuerbescheinigungen enthaltenen Daten nach Maßgabe des § 93c AO in Kenntnis gesetzt werden. Die Regelung in § 45b EStG enthält zudem auch die Anforderung, zukünftig Informationen zu machen
- zur Art und zum Umfang der Abstandnahme vom Steuerabzug und
- zur Höhe der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer, wenn keine Steuerbescheinigung erteilt wurde oder keine Angaben nach § 45a Abs. 2a EStG übermittelt wurden.
Erteilung einer Ordnungsnummer (§ 45b Abs. 1 EStG): In allen Fällen, in denen gem. § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG die die Kapitalerträge auszahlende Stelle Steuerbescheinigungen erstellt, sind die Bescheinigungen mit einer individuellen Ordnungsnummer zu versehen. Dies gilt auch bei elektronischer Übermittlung der Bescheinigungsdaten nach § 45a Abs. 2a EStG. Die Ordnungsnummer soll u.a. die eindeutige und maschinelle Zuordnung jeder Steuerbescheinigung oder des für einen bestimmten Zufluss von Kapitalerträgen übermittelten Datensatzes zum Aussteller oder Übermittler ermöglichen. Sie darf nur einmalig vergeben werden und nicht mit einer anderen vergebenen Ordnungsnummer übereinstimmen. Inhalt und Struktur der Ordnungsnummer werden gesondert durch das BMF nach amtlichem Muster vorgegeben.
Ergänzende Angaben gem. § 45b Abs. 2 EStG: Bei Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 2 Satz 4 EStG sind für jeden Gläubiger der Kapitalerträge die in einer Steuerbescheinigung auszuweisenden Angaben zu ergänzen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Angaben:
- Identifikationsnummer (§ 139b AO)/Wirtschaftsidentifikationsnummer (§ 139c AO) des Gläubigers der Kapitalerträge;
- Bruttobetrag der vom Gläubiger der Kapitalerträge je Wertpapiergattung und Zahlungstag erzielten Kapitalerträge unter Angabe der Bezeichnung und der Internationalen Wertpapierkennnummer des Wertpapiers;
- Betrag, der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer/Zuschlagsteuern. Hierbei bleibt die Ermäßigung der Kapitalertragsteuer um die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer außer Acht. Sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG mit negativen Kapitalerträgen auszugleichen, sind statt der Beträge der abgeführten Steuern der Betrag der einbehaltenen und auf die Kapitalerträge entfallenden Kapitalertragsteuer vor Durchführung des Verlustausgleiches und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag der darauf entfallenden Zuschlagsteuern anzugeben;
- Höhe des jeweils angewendeten Steuersatzes;
- Stückzahl der Wertpapiere je Wertpapiergattung und Zahlungstag sowie davon die Stückzahl der Wertpapiere, die auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes übertragen wurden, verbunden mit der Angabe, ob bei Anschaffung der Aktien die Lieferung von Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch vereinbart wurde und, ob Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch geliefert wurden;
- zur Anschaffung der Wertpapiere oder zu ihrer Übertragung auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes jeweils das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl;
- zur Veräuß...