Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller[*]

Die §§ 44 und 45a EStG regeln das Verfahren zur Entrichtung und Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer durch den Steuerabzugsverpflichteten. Hierbei regelt § 44 EStG insb. den Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer, den Zeitpunkt der Abführung der entstandenen Kapitalertragsteuer und die entrichtungspflichtige Person. In § 45a Abs. 1 EStG ist zum einen die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer beim zuständigen FA in zeitlicher Hinsicht geregelt als auch die Art und Weise der Steueranmeldung. Der vorliegende Betrag behandelt in kompakter Form aktuelle Einzelfragen, die das Anmeldeverfahren zur Kapitalertragsteuer und die Steuerbescheinigung betreffen. Auf den Grundlagenbeitrag von Anemüller, Kapitalertragsteuer-Anmeldung 2018, ErbStB 2018, 55, wird hingewiesen.

[*] Der Autor ist in der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Der Beitrag wurde nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

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