Bundesrat hat dem JStG 2024 am 22.11.2024 zugestimmt
[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. (FH) Christian Grebe / Dipl.-Finw. (FH) Holger Raudszus
Im Zentrum der zum 1.1.2025 EU-weit von den Mitgliedstaaten umzusetzenden Änderungen steht die Aufhebung der Beschränkung der Steuerbefreiung auf inländische Kleinunternehmer. In Deutschland hat der Gesetzgeber die notwendigen Änderungen in den §§ 19, 19a UStG umgesetzt. Der Bundestag hat das JStG 2024 in der Sitzung am 18.10.2024 in der Ausschussfassung (BT-Drucks. 20/12780, 20/13419) angenommen, ebenso der Bundesrat in der Sitzung am 22.11.2024 (BR-Drucks. 529/24).
Der vorliegende Beitrag stellt die wesentlichen Änderungen der Kleinunternehmerregelung dar und ergänzt den bisherigen Beitrag (UStB 2024, 172) unter Berücksichtigung der Änderungen, die der ursprüngliche Regierungsentwurf im Gesetzgebungsverfahren erfahren hat.
I. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
Allgemeines: § 19 UStG ist systematisch nunmehr als Steuerbefreiung ausgestaltet. Kommen verschiedene Steuerbefreiungsvorschriften in Betracht, geht die Steuerfreiheit des § 19 UStG systematisch insoweit den anderen Steuerbefreiungen vor.
- Für im Inland und den Gebieten i.S.v. § 1 Abs. 3 UStG ansässige Kleinunternehmer (nachfolgend als inländische Kleinunternehmer bezeichnet) sind zukünftig § 19 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 UStG zu beachten. Für das Besteuerungsverfahren sind weiterhin die Landesfinanzbehörden zuständig. Der Kleinunternehmer kann die Steuerbefreiung im Inland auch dann in Anspruch nehmen, wenn seine im EU-Ausland bewirkten Umsätze die Unionsgrenze überschreiten.
- Möchten inländische Kleinunternehmer die Steuerbefreiung auch in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, so müssen sie zwingend an dem besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG teilnehmen, welches beim BZSt angesiedelt ist.
- Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer können nunmehr auch für im Inland erbrachte Leistungen die Steuerbefreiung des § 19 UStG in Anspruch nehmen, sofern die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 und 5 UStG erfüllt sind.
1. Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
Neue Umsatzgrenzen: Gemäß § 19 Abs. 1 UStG sind die von inländischen Kleinunternehmern bewirkten Umsätze i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG im vorangegangenen Jahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschreitet. Wird dieser untere inländische Grenzwert im laufenden Kalenderjahr überschritten, scheidet im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung aus.
Definition des Gesamtumsatzes: Der für die Anwendung der Steuerbefreiung maßgebliche Gesamtumsatz ist gem. § 19 Abs. 2 UStG die Summe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsätze des Unternehmers, von der bestimmte steuerfreie Umsätze und die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens abzuziehen sind. Der Gesamtumsatz ist nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Eine Hinzurechnung einer Umsatzsteuer erfolgt nicht mehr. Es ist also von den vereinnahmten Entgelten ohne eine Umsatzsteuer auszugehen (Netto-Ist-Umsatz).
Übt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur für einen Teil des Kalenderjahres aus, entfällt ab 2025 die bisherige Umrechnung in einen Jahresgesamtumsatz.
Vereinfachungsregelung im Überschreitungsjahr: Die bisher zu Jahresbeginn verlangte Prognose findet in der Neufassung der MwStSystRL keine Rechtsgrundlage mehr und entfällt daher ab dem 1.1.2025.
Grundsätzlich ist die Steuerbefreiung im laufenden Kalenderjahr nicht mehr möglich, wenn der Grenzwert i.H.v. 25.000 EUR überschritten wird. Allerdings hat der Gesetzgeber aufgrund einer entsprechenden Möglichkeit in der MwStSystRL eine Fortführung der Steuerbefreiung im Überschreitungsjahr ermöglicht. Bis zum Überschreiten des Grenzwertes i.H.v. 100.000 EUR bleiben die Umsätze weiterhin nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei. Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr diesen Grenzwert jedoch überschreitet, scheidet die weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt zwingend aus. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird und jeder weitere Umsatz, unterliegen dann der Regelbesteuerung. Für vorangegangen Umsätze kommt es also nicht zu einer rückwirkenden Umqualifizierung. Im Folgejahr ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung dann ausgeschlossen. Dieses Verfahren entspricht der bereits bekannten Vorgehensweise in den Fällen des i.g. Fernverkaufs gem. § 3c Abs. 4 UStG, wenn die dort genannte Bagatellgrenze überschritten wird.
Neuaufnahme der Tätigkeit: Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, ist §...