Zusammenfassung
Der Urlaub ist wesentliches Element des Arbeitsverhältnisses. Die Grundlagen und zugleich die Mindestvorgaben des Urlaubs finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Für bestimmte Personengruppen gewähren Sondergesetze darüber hinausgehenden weiteren Mindesturlaub. In der deutschen Praxis wird der gesetzliche Mindesturlaub in den meisten Branchen ergänzt durch weitergehende Urlaubsansprüche aus Tarifverträgen, häufig auch aus Arbeitsverträgen. An dieser Stelle werden vorrangig die Anspruchsvoraussetzungen für den gesetzlichen (Normal-)Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz behandelt; den darüber hinausgehenden arbeits- oder tarifvertraglichen Urlaub können die Arbeitsvertrags- bzw. die Tarifparteien grundsätzlich frei regeln.
Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften finden sich im Bundesurlaubsgesetz. Auch in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen können Regelungen zum Thema Urlaub enthalten sein.
1 Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist sehr knapp in § 1 BUrlG formuliert: Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Urlaub. Die weitere Konkretisierung findet sich in den nächsten Bestimmungen. Das Bundesurlaubsgesetz stellt aber insgesamt nur wenige Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch auf:
- Der Anspruchsteller muss zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören,
- das Arbeits- oder ähnliche Rechtsverhältnis muss wirksam bestehen und
- die Wartezeit des Anspruchstellers muss grundsätzlich abgelaufen sein.
1.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis
Der anspruchsberechtigte Personenkreis ergibt sich aus § 2 BUrlG. Genannt sind die herkömmlichen Arbeitnehmergruppen der Arbeiter und Angestellten, ferner Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen.
1.1.1 Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer nennt das Bundesurlaubsgesetz die Arbeiter und Angestellten. Es behält damit eine Unterscheidung bei, die in der beruflichen Praxis kaum mehr Bedeutung hat. Das Bundesurlaubsgesetz gewährt den Urlaubsanspruch für Arbeiter und Angestellte ohne Unterschiede. Es kommt allein auf den umfassenden Begriff des Arbeitnehmers an.
Das Bundesurlaubsgesetz enthält keinen eigenen Begriff des Arbeitnehmers. Es gilt daher der allgemeine Arbeitnehmerbegriff. Seit dem 1.4.2017 ist dieser mittelbar durch die gesetzliche Definition des Arbeitsvertrags in § 611a BGB definiert. Arbeitnehmer ist demzufolge, wer
- Dienstleistungen
- aufgrund privatrechtlichen Vertrags,
- in persönlicher Abhängigkeit und
- weisungsgebunden erbringt.
Die letzten beiden Punkte werden oftmals zusammengefasst als Eingliederung in die Arbeitsorganisation bezeichnet. Teilweise wurde dieses Kriterium auch gesondert gleichsam als allgemeiner Obersatz geprüft.
Die gesetzliche Definition des § 611a BGB ist in weiten Teilen wörtlich der Rechtsprechung des BAG entnommen. Dessen Grundsätze dürften also weiter gelten. Das BAG formuliert seit Langem und – im Wesentlichen – unumstritten wie folgt ein wenig ausführlicher als nunmehr das Gesetz:
Arbeitnehmerbegriff des BAG
"Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend."
Auf die Art des Arbeitsverhältnisses kommt es hinsichtlich des Urlaubsanspruchs nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht an. Die Tätigkeit kann in Vollzeit oder Teilzeit ausgeübt werden, sie kann sowohl haupt- oder nebenberuflich vollzogen werden; umfasst sind auch Werkstudenten. Der Umfang der Arbeitsleistung kann Auswirkungen auf den Umfang des Urlaubsanspruchs haben. Es entscheidet das Wesensmerkmal der persönlichen Abhängigkeit.
Das Bestehen mehrerer Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers zu unterschiedlichen Arbeitgebern schließt die Arbeitnehmereigenschaft mit der Folge des Erholungsurlaubsanspruchs in dem einen oder anderen Arbeitsverhältnis nicht aus. Besonderheiten ergeben sich allenfalls bei der Berechnung der Urlaubsdauer.
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