Zwischen
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[Name und Adresse],
diese vertreten durch
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[Name des Vertretungsberechtigten]
- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -
und
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[Name und Adresse des Betriebsrats]
dieser vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
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[Name]
- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -
wird folgende Betriebsvereinbarung zu Betriebsferien und Urlaubsgrundsätzen getroffen:
Präambel
Mit dieser Betriebsvereinbarung treffen die Betriebsparteien Regelungen, mit deren Hilfe Mitarbeitern mit unterschiedlichen persönlichen Bedürfnissen und privaten Lebensumständen der ihnen zustehende Urlaubanspruch gerecht und zeitlich bestmöglich festgelegt werden kann.
§ 1 Geltungsbereich
Alternativ
Variante 1: Geltung für alle Mitarbeiter
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb .... tätigen Mitarbeiter.
Alternativ
Variante 2: Geltung für einzelne Bereiche
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Abteilungen ....
Alternativ
Variante 3: Geltung für einzelne Personengruppen
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Mitarbeiter der Verwaltung.
2. |
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. |
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Urlaub im Sinne dieser Betriebsvereinbarung meint den gesetzlichen/tarifvertraglichen/arbeitsvertraglichen Erholungsurlaub.
- Dies schließt den Zusatzurlaub für Menschen mit Schwerbehinderungen nach § 208 SGB IX ein.
- Nicht erfasst sind alle Formen von Bildungsurlaub (nach den Bildungsurlaubsgesetzen der Länder und evtl. tariflicher Regelungen), Arbeitszeitreduktion, gleich ob vergütet oder unvergütet, einschließlich aller temporären Vereinbarungen nach § 9a TzBfG, Freistellung aufgrund anderer Gesetze (z.B. PflegeZG, FamilienpflegeZG, BEEG u.a.), Sonderurlaub oder vergleichbare tarifliche Gewährungen, die an ein besonderes Freistellungsbedürfnis anknüpfen.
§ 3 Allgemeine Urlaubsgrundsätze
- Der Urlaub ist Mitarbeitern unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen und arbeitsvertraglichen Regelungen zu gewähren.
- In den Zeiten der Schulferien des Bundeslandes .... haben Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern grundsätzlich Vorrang vor anderen Mitarbeitern.
- Der Urlaub des jeweiligen Kalenderjahres ist grundsätzlich innerhalb desselben zu beantragen und zu gewähren.
- Eine Übertragung des Urlaubsanspruchs in das nächste Kalenderjahr ist nur auf Wunsch des Mitarbeiters möglich. In diesem Fall muss der Urlaub bis zum 31.3. des jeweiligen Folgejahres genommen werden.
- Urlaub kann nur verfallen, wenn der Mitarbeiter trotz ausdrücklicher allgemeiner und rechtzeitiger individueller Aufforderung des Arbeitgebers Urlaub zu beantragen und deutlichem Hinweis auf den drohenden Verfall sich weigert, einen Urlaubsantrag zu stellen und der Arbeitgeber den Betriebsrat vergeblich um Klärung hinzugezogen hat.
Alternativ
Variante 1: Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden
Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn dem ursprünglichen Urlaubswunsch des Mitarbeiters nicht entsprochen werden kann. Einzelne Urlaubstage dürfen nur auf Wunsch des Mitarbeiters gewährt werden.
Alternativ
Variante 2: Mindestens die Hälfte des Jahresurlaubs ist zusammenhängend zu gewähren
Mindestens die Hälfte des Jahresurlaubs ist zusammenhängend zu gewähren.
Alternativ
Variante 3: Mindestens 2 Wochen des Urlaubs sind zusammenhängend zu gewähren
Entspricht der Arbeitgeber dem Urlaubswunsch oder Urlaubsantrag des Mitarbeiters nicht, muss der verbliebene Zeitraum wenigstens 2 zusammenhängende Wochen umfassen.
Alternativ
Variante 4: Aufteilung des Jahresurlaubs auf mehr als 2 zusammenhängende Blöcke nur bei Zustimmung des Mitarbeiters
Die Aufteilung des Jahresurlaubs auf mehr als 2 zusammenhängende Blöcke bedarf der Zustimmung des Mitarbeiters.
7. |
Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub berücksichtigt und gewährt, anschließend ein eventueller tariflicher, hiernach ein eventuell betriebsvereinbarungsrechtlicher und zuletzt ein arbeitsvertraglicher. |
8. |
Während des Urlaubs dürfen Mitarbeiter keine dem Urlaubszweck widersprechende Tätigkeiten ausüben. |
9. |
Rundungen von Urlaubsbruchtagen erfolgen stets nach § 5 Abs. 2 BUrlG für den gesamten Urlaubsanspruch. |
Alternativ
10. |
Optional: Verringerung des vertraglichen MehrurlaubsDer vertragliche Mehrurlaub wird für jeden vollen Monat, in dem der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um 1/12 verringert. |
11. |
Bei Ausscheiden innerhalb der ersten Hälfte eines Kalenderjahres besteht der gesamte Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr zu je 1/12 des gesamten ... |