Zwischen

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[Name und Adresse],

diese vertreten durch

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[Name des Vertretungsberechtigten]

- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -

und

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[Name und Adresse des Betriebsrats]

dieser vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

.........................................................................

[Name]

- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -

wird folgende Betriebsvereinbarung zu Betriebsferien und Urlaubsgrundsätzen getroffen:

Präambel

Mit dieser Betriebsvereinbarung treffen die Betriebsparteien Regelungen, mit deren Hilfe Mitarbeitern mit unterschiedlichen persönlichen Bedürfnissen und privaten Lebensumständen der ihnen zustehende Urlaubanspruch gerecht und zeitlich bestmöglich festgelegt werden kann.[1]

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb .... tätigen Mitarbeiter.[2]

    VARIANTEzur Beschränkung auf einzelne Bereiche

    Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Abteilungen ....

  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.

    VARIANTEzur Beschränkung auf einzelne Berufsgruppen

    Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Mitarbeiter der Verwaltung.[3]

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Urlaub im Sinne dieser Betriebsvereinbarung meint den gesetzlichen/tarifvertraglichen/arbeitsvertraglichen Erholungsurlaub.[4]
  2. Dies schließt den Zusatzurlaub für Menschen mit Schwerbehinderungen nach § 208 SGB IX ein.
  3. Nicht erfasst sind alle Formen von Bildungsurlaub (nach den Bildungsurlaubsgesetzen der Länder und evtl. tariflicher Regelungen), Arbeitszeitreduktion, gleich ob vergütet oder unvergütet, einschließlich aller temporären Vereinbarungen nach § 9a TzBfG, Freistellung aufgrund anderer Gesetze (z.B. PflegeZG, FamilienpflegeZG, BEEG u.a.), Sonderurlaub oder vergleichbare tarifliche Gewährungen, die an ein besonderes Freistellungsbedürfnis anknüpfen.[5]

§ 3 Allgemeine Urlaubsgrundsätze

  1. Der Urlaub ist Mitarbeitern unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen und arbeitsvertraglichen Regelungen zu gewähren.
  2. In den Zeiten der Schulferien des Bundeslandes .... haben Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern grundsätzlich Vorrang vor anderen Mitarbeitern.
  3. Der Urlaub des jeweiligen Kalenderjahres ist grundsätzlich innerhalb desselben zu beantragen und zu gewähren.
  4. Eine Übertragung des Urlaubsanspruchs in das nächste Kalenderjahr ist nur auf Wunsch des Mitarbeiters möglich. In diesem Fall muss der Urlaub bis zum 31.3. des jeweiligen Folgejahres genommen werden.
  5. Urlaub kann nur verfallen, wenn der Mitarbeiter trotz ausdrücklicher allgemeiner und rechtzeitiger individueller Aufforderung des Arbeitgebers Urlaub zu beantragen und deutlichem Hinweis auf den drohenden Verfall sich weigert, einen Urlaubsantrag zu stellen und der Arbeitgeber den Betriebsrat vergeblich um Klärung hinzugezogen hat.[6]
  6. Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn dem ursprünglichen Urlaubswunsch des Mitarbeiters nicht entsprochen werden kann. Einzelne Urlaubstage dürfen nur auf Wunsch des Mitarbeiters gewährt werden.[7]

    VARIANTE

    Mindestens die Hälfte des Jahresurlaubs ist zusammenhängend zu gewähren.

    VARIANTE

    Entspricht der Arbeitgeber dem Urlaubswunsch oder Urlaubsantrag des Mitarbeiters nicht, muss der verbliebene Zeitraum wenigstens 2 zusammenhängende Wochen umfassen.

    VARIANTE

    Die Aufteilung des Jahresurlaubs auf mehr als 2 zusammenhängende Blöcke bedarf der Zustimmung des Mitarbeiters.

  7. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub berücksichtigt und gewährt, anschließend ein eventueller tariflicher, hiernach ein eventuell betriebsvereinbarungsrechtlicher und zuletzt ein arbeitsvertraglicher.[8]
  8. Während des Urlaubs dürfen Mitarbeiter keine dem Urlaubszweck widersprechende Tätigkeiten ausüben.
  9. Rundungen von Urlaubsbruchtagen erfolgen stets nach § 5 Abs. 2 BUrlG für den gesamten Urlaubsanspruch.

    VARIANTE[9]

    Der vertragliche Mehrurlaub wird für jeden vollen Monat, in dem der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um 1/12 verringert.[10]

  10. Bei Ausscheiden innerhalb der ersten Hälfte eines Kalenderjahres besteht der gesamte Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr zu je 1/12 des gesamten Urlaubsanspruchs.[11]
  11. Im Falle des Ausscheidens in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres besteht gemäß dem Gesetz der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub ungekürzt. Der vertragliche Zusatzurlaub wird in diesem Fall nur gewährt, soweit dies nötig ist, damit der Urlaubsanspruch insgesamt für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr je 1/12 des gesamten Urlaubsanspruchs beträgt.[12]

§ 4 Verfahren zur Urlaubsgewährung

  1. Jeder Mitarbeiter ist zu Beginn eines jeden...

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