Kurzbeschreibung
Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Einführung von Betriebsferien und die Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen.
Vorbemerkung
Anders als die anderen Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 BetrVG besteht das Mitbestimmungsrecht in Bezug auf den Gegenstand Urlaub aus 2 Komponenten. Erstens ist die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und die Aufstellung eines Urlaubsplans anhand abstrakter Kriterien mitbestimmungspflichtig. Zweitens bedarf die Urlaubsgewährung in jedem Einzelfall der Zustimmung des Betriebsrats, wenn zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber keine einvernehmliche Einigung über die Lage des Urlaubs zustande kommt.
Durch eine Betriebsvereinbarung kann ein Urlaubsanspruch auch erweitert werden, dies ist dann jedoch ein bloß freiwilliger Regelungsgegenstand. In der Regel verteilt eine Betriebsvereinbarung lediglich den auf anderer Rechtsgrundlage bestehenden Urlaubsanspruch.
"Urlaub" im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG meint nicht nur den Erholungsurlaub (gesetzlichen, tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen), sondern auch Bildungsurlaub, Sonderurlaub z.B. für Menschen mit Schwerbehinderungen oder Jubilare und Zusatzurlaub, z.B. wegen Nachtarbeit, Schichtarbeit oder besonderer Erschwernisse. Außerdem umfasst sind Sabbaticals und alle Formen der Freistellung, gleich ob sie vergütet oder unvergütet gewährt werden. Nicht erfasst sind hingegen Freistellungen im Zusammenhang mit Kündigungen.
Ein Urlaubsgeld kann als freiwillige Regelung Bestandteil einer Betriebsvereinbarung sein.
Betriebsvereinbarung zu Urlaubsgrundsätzen und Betriebsferien
Zwischen
.........................................................................
[Name und Adresse],
diese vertreten durch
.........................................................................
[Name des Vertretungsberechtigten]
- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -
und
.........................................................................
[Name und Adresse des Betriebsrats]
dieser vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
.........................................................................
[Name]
- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -
wird folgende Betriebsvereinbarung zu Betriebsferien und Urlaubsgrundsätzen getroffen:
Präambel
Mit dieser Betriebsvereinbarung treffen die Betriebsparteien Regelungen, mit deren Hilfe Mitarbeitern mit unterschiedlichen persönlichen Bedürfnissen und privaten Lebensumständen der ihnen zustehende Urlaubanspruch gerecht und zeitlich bestmöglich festgelegt werden kann.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb .... tätigen Mitarbeiter.
VARIANTEzur Beschränkung auf einzelne Bereiche
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Abteilungen ....
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
VARIANTEzur Beschränkung auf einzelne Berufsgruppen
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Mitarbeiter der Verwaltung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Urlaub im Sinne dieser Betriebsvereinbarung meint den gesetzlichen/tarifvertraglichen/arbeitsvertraglichen Erholungsurlaub.
- Dies schließt den Zusatzurlaub für Menschen mit Schwerbehinderungen nach § 208 SGB IX ein.
- Nicht erfasst sind alle Formen von Bildungsurlaub (nach den Bildungsurlaubsgesetzen der Länder und evtl. tariflicher Regelungen), Arbeitszeitreduktion, gleich ob vergütet oder unvergütet, einschließlich aller temporären Vereinbarungen nach § 9a TzBfG, Freistellung aufgrund anderer Gesetze (z.B. PflegeZG, FamilienpflegeZG, BEEG u.a.), Sonderurlaub oder vergleichbare tarifliche Gewährungen, die an ein besonderes Freistellungsbedürfnis anknüpfen.
§ 3 Allgemeine Urlaubsgrundsätze
- Der Urlaub ist Mitarbeitern unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen und arbeitsvertraglichen Regelungen zu gewähren.
- In den Zeiten der Schulferien des Bundeslandes .... haben Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern grundsätzlich Vorrang vor anderen Mitarbeitern.
- Der Urlaub des jeweiligen Kalenderjahres ist grundsätzlich innerhalb desselben zu beantragen und zu gewähren.
- Eine Übertragung des Urlaubsanspruchs in das nächste Kalenderjahr ist nur auf Wunsch des Mitarbeiters möglich. In diesem Fall muss der Urlaub bis zum 31.3. des jeweiligen Folgejahres genommen werden.
- Urlaub kann nur verfallen, wenn der Mitarbeiter trotz ausdrücklicher allgemeiner und rechtzeitiger individueller Aufforderung des Arbeitgebers Urlaub zu beantragen und deutlichem Hinweis auf den drohenden Verfall sich weigert, einen Urlaubsantrag zu stellen und der Arbeitgeber den Betriebsrat vergeblich um Klärung hinzugezogen hat.
Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn dem ursprünglichen Urlaubswunsch des Mitarbeiters nicht entsprochen ...