OFD Frankfurt, Verfügung v. 6.5.2005, S 7130 A - 5 - St I 2.10

Im Gegensatz zu Lieferungen und sonstigen Leistungen an in dem Gebiet eines anderen EG-Mitgliedstaates ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder und an in dem Gebiet eines anderen EG-Mitgliedstaates ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen sowie deren Mitglieder, die – mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3 UStG – nach § 4 Nr. 7 Buchst. c und Buchst. d UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, sind Lieferungen und sonstige Leistungen an solche im Inland ansässigen Einrichtungen – abgesehen von den Befreiungen nach § 4 Nr. 8 ff. UStG – steuerpflichtig.

Eine umsatzsteuerliche Entlastung erfolgt in diesen Fällen auf der Grundlage einer Steuervergütung. Im Einzelnen gilt Folgendes:

 

1. Steuervergütungen an diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen:

Nach § 1 der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder (UStErstV [Anhang 9 der amtlichen Umsatzsteuer-Handausgabe]) wird den im Inland ansässigen diplomatischen Missionen und den ständigen berufskonsularischen Vertretungen die nach § 14 UStG in Rechnung gestellte und von ihnen bezahlte Umsatzsteuer auf Antrag erstattet, soweit sie für den amtlichen Gebrauch erworbene Gegenstände oder in Anspruch genommene sonstige Leistungen betrifft und der Rechnungsbetrag 100 EUR übersteigt. Ab 1.1.2004 gilt dies auch für die nach § 13b Abs. 2 UStG geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UStErstV).

 

2. Steuervergütungen an Mitglieder diplomatischer Missionen und berufskonsularischer Vertretungen:

Mitglieder der Missionen oder berufskonsularischen Vertretung, die nicht Deutsche sind und nicht in Deutschland ständig ansässig sind, erhalten nach § 2 UStErstV die Steuer ebenfalls bis zu einem Gesamtbetrag von 1.200 EURO im Kalenderjahr für Leistungen erstattet, die für ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Der Erwerb eines Kraftfahrzeuges ist hierbei nicht zu berücksichtigen. (§ 2 Abs. 2 Satz 2 UStErstV).

Die Regelungen der §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen (§ 3 Abs. 1 UStErstV).

Der Erstattungsantrag ist sowohl in den Fällen der Ziffer 1 als auch der Ziffer 2 nach § 4 UStErstV mit den in Betracht kommenden Rechnungen beim Auswärtigen Amt einzureichen. Es muss versichert werden, dass die Leistungen für die oben Genannten zum Gebrauch bestimmt sind. Das Auswärtige Amt sendet den Antrag an das Bundesamt für Finanzen, das die Angaben überprüft und über den Antrag entscheidet.

Der Antrag kann bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Kalenderjahr des Leistungsbezugs folgt und muss alle Erstattungsansprüche des Abrechnungszeitraumes enthalten.

 

3. Steuervergütungen an zwischenstaatliche Einrichtungen:

Für die zahlreichen zwischenstaatlichen Einrichtungen ist gegebenenfalls eine umsatzsteuerliche Entlastung in den jeweiligen Abkommen, Übereinkommen, Protokollen usw. in Verbindung mit den jeweils dazu ergangenen Gesetzen und Verordnungen geregelt.

Zumeist werden bei größeren Einkäufen für den Dienstbedarf, bei jüngeren Abkommen u.Ä. auch bei Dienstleistungen, die für den dienstlichen Gebrauch bezogen werden, die im Preis enthaltenen indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, insbesondere also die Umsatzsteuer, auf Antrag vergütet. Die Vergütung erfolgt durch das Bundesamt für Finanzen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 FVG).

Auf folgende Abkommen, Übereinkünfte und Protokolle wird insbesondere – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – hingewiesen:

  • Artikel 10 des Übereinkommens über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation usw. in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisation usw. vom 30.5.1958 (BGBl 1958 II S. 117)
  • Artikel 9 des Übereinkommens über den Status der Westeuropäischen Union usw. in Verbindung mit der entsprechenden Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Westeuropäische Union usw. vom 19.6.1959 (BGBl 1959 II S. 704)
  • Artikel 9 der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation in Verbindung mit der entsprechenden Verordnung vom 30.6.1960 (BGBl 1960 I S. 1993)
  • Artikel 7 des Zusatzprotokolls Nr. I zum Abkommen über die Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit betreffend die Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Immunitätsrechte der Organisation in Verbindung mit dem Gesetz zum Übereinkommen vom 14.12.1960 über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 16.8.1961 (BGBl 1961 II S. 1159)
  • Artikel 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Vertrag vom 8.4.1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20.1.19...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge