Leitsatz
1. Übernimmt ein anderer Unternehmer die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und erhält er im Zusammenhang damit Geldzahlungen, so bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung richtet.
2. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichteten, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor.
3. Das Recht der ehemaligen DDR gilt als Bundesrecht i.S.d. § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO nur, soweit es als (partielles) Bundesrecht befristet fortgilt.
4. Das trifft für die Regelungen des Rechts der ehemaligen DDR über die Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung nicht zu.
Normenkette
Art. 74, Art. 75 GG, § 1 Abs. 1 UStG 1991, Art. 9 Abs. 1 EinigVtr, § 18a Abs. 2 WHG, § 21 Wassergesetz der DDR
Sachverhalt
Die Klägerin, eine AG, betrieb als Nachfolger eines VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (WAB) u.a. die Entsorgung von Abwasser. Die Kommunen leiteten unter Hinweis auf entsprechende Zuwendungsbescheide aufgrund sog. Projektträgervereinbarungen die Fördermittel weiter an die Klägerin, die die Abwasserprojekte im eigenen Namen durchzuführen hatte. Den Rest (50 bis 70 %) musste die Klägerin selbst erwirtschaften.
Die Klägerin meinte, die Zuschüsse seien kein Entgelt. FA und FG (EFG 2005, 908) sahen das anders.
Entscheidung
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des FG hatte sich die Klägerin nach den Projektträgervereinbarungen verpflichtet, die Baumaßnahmen im eigenen Namen durchzuführen und hierfür von den Kommunen die in den Zuwendungsbescheiden bewilligten Fördermittel erhalten. Die Auslegung von Verträgen gehört grundsätzlich zu den tatsächlichen Feststellungen der Tatsacheninstanz, an die der BFH gem. § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist. Gleiches gilt für die Auslegung von nicht revisiblem Landesrecht.
Das Recht der ehemaligen DDR gilt als Bundesrecht nur, soweit es als (partielles) Bundesrecht befristet fortgilt. Das ist z.B. für das in der Besprechungsentscheidung maßgebliche Abwasserbeseitigungsrecht nicht der Fall.
Hinweis
Für die Abgrenzung Zuschuss und Entgelt gelten die geklärten Grundsätze: Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.
Wird ein Unternehmer im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig und erhält im Zusammenhang damit Geldzahlungen, bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung ("Zuschuss") verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet. Beides ist grundsätzlich möglich. Zwar werden auch "echte" Zuschüsse i.d.R. unter rechtlichen ggf. vertraglichen Rahmenbedingungen vergeben, durch die eine zweckwidrige Verwendung der Gelder vermieden werden soll. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor.
Kein Entgelt liegt nur dann vor, wenn ein sog. Zuschuss lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dienen soll und nicht der Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 08.11.2007, V R 20/05