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Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

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OFD Koblenz, Verfügung v. 28.2.2007, S 2243 A - St 31 3

Veräußerung des ganzen Mitunternehmeranteils an der Obergesellschaft

Nach einer zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmten Auffassung ist die Veräußerung des ganzen Anteils an einer Mitunternehmerschaft, zu deren Betriebsvermögen die Beteiligung an einer anderen Mitunternehmerschaft gehört (sog. doppelstöckige Personengesellschaft), als einheitlicher Veräußerungsvorgang zu behandeln, für den insgesamt, soweit die Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG Anwendung findet.

– Schaubild zu einem beispielhaften Grundsachverhalt:

             
          Verkauf gesamter  
          Mitunternehmeranteil      
  A   B ––––––––-> C  
      50 %     50 %    
             
  Y – GmbH & Co. KG (Obergesellschaft)        
             
    100 %        
             
  Z – GmbH & Co. KG (Untergesellschaft)        
             

– Besonderheit bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Handelsbilanziell stellt die Beteiligung an einer Personengesellschaft einen eigenständigen Vermögensgegenstand dar, für den die allgemeinen handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze gelten (§ 253 Abs. 2 HGB).

Der Anteil an einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) stellt ertragsteuerlich kein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut dar (BFH vom 25.2.1991, GrS 7/89, BStBl 1991 II S. 691). Der handelsrechtliche Ansatz der Beteiligung an der Personengesellschaft ist für Zwecke der Steuerbilanz ohne Bedeutung. In der Steuerbilanz des Gesellschafters erfolgt der Wertansatz in Höhe dessen Kapitalkontos bei der Personengesellschaft nach der so genannten Spiegelbildmethode. Für das bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns (§ 16 Abs. 1 Nr. 2i.V.m. Abs. 2 EStG) in Abzug zu bringende Buchkapital ...

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