Im Streitfall ging es um die Berücksichtigung von Kosten für den Abbruch eines Gebäudes als Werbungskosten bei den Einkünften der Steuerpflichtigen (Stpfl.) aus einem privaten Veräußerungsgeschäft.

Das FG entschied, dass die Abbruchkosten als Werbungskosten bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns abziehbar waren. Denn die Erwerberin des Flurstücks war mit den Stpfl. übereingekommen, dass diese den Abbruch des Altgebäudes und die Entsorgung des Bauschutts übernehmen sollten. Hätte ihr dies oblegen, hätte sie nach Überzeugung des FG lediglich einen um die Abbruch- und Entsorgungskosten verminderten Kaufpreis gezahlt.

Dagegen waren den Stpfl. entstandene Kosten für das Erarbeiten eines Sanierungskonzepts nicht durch die spätere Veräußerung des Flurstücks veranlasst. Denn das Konzept war in Auftrag gegeben worden, bevor sie eine endgültige Entscheidung über die tatsächliche Nutzung des Gebäudes getroffen hatten. Das Konzept hatte darüber Aufschluss geben sollen, ob eine Renovierung des Altgebäudes wirtschaftlich rentabel sei oder nicht (FG Düsseldorf v. 2.2.2021 – 10 K 3253/17 E).

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