Leitsatz
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer betrieblichen Beteiligung gehört bei Kapitalgesellschaften zum Gewerbeertrag (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
Normenkette
§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG , § 7 GewStG
Sachverhalt
Klägerin ist eine GmbH, die ein Aerobic- und Fitness-Studio betrieb. Zum 31.5.1995 meldete sie ihr Gewerbe ab, da das Unternehmen liquidiert werde. Das FA veranlagte sie für die Streitjahre 1995 und 1996 mit ihrem Betriebsaufgabegewinn und setzte entsprechende GewSt-Messbeträge fest. Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Der BFH gab dem FG Recht. Er betont die langjährige Rechtsprechungstradition in dieser Frage der GewSt-Pflicht von Veräußerungs- und Betriebsaufgabegewinnen bei Kapitalgesellschaften. Überdies rekurriert er auf seine Rechtsprechung, wonach Kapitalgesellschaften über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen und dass alles, was eine solche Gesellschaft tut oder nicht tut, gewerblich sei.
Hinweis
Dass Veräußerungsgewinne bei Kapitalgesellschaften gewerbesteuerpflichtig sind, das entspricht ständiger Rechtsprechung seit Zeiten des RFH und wurde verfassungsrechtlich durch das BVerfG abgesegnet, ist also eigentlich ein alter Hut und bewegt die Gemüter mittlerweile nur mäßig. Dennoch gelangte diese Frage einmal mehr an den BFH.
Grund hierfür war ein (eigentlich überflüssiger) Schlenker, den der I. Senat dieses Gerichts in seinem Urteil vom 27.3.1996, I R 89/95 (BStBl II 1997, 224) gemacht hatte. Dort wurde nämlich ausdrücklich vermerkt, dass die besagte Rechtsfrage "offen bleiben" könne, sie sei schließlich nicht entscheidungserheblich. Prompt wurde in der interessierten Öffentlichkeit vermutet, der BFH wolle von seiner bisherigen Rechtsprechung möglicherweise abrücken. Und deshalb wurde vom FG auch die Revision zugelassen. Im Hintergrund "waberte" der Gedanke einer Rechtsformneutralität, unterfallen entsprechende Gewinne bei Personenunternehmen (Mitunternehmerschaften) ebenfalls ständiger Rechtsprechung nach doch gerade nicht der GewSt.
Nun, der BFH hat jedwelche Hoffnungen verworfen und stattdessen erkennen lassen, dass er wohl eher geneigt sei, den Spieß umzudrehen und die GewSt-Pflicht auch auf Personenunternehmen auszudehnen. Anlass in diese Richtung bieten in der Tat die jüngsten Gesetzesänderungen durch das UntStFG. Ab 2002 wird genau diese Steuerpflicht durch den neu geschaffenen Satz 2 des § 7 GewStG gesetzlich angeordnet – allerdings mit der angenehmen Folge, dass die neue Steuerpflicht mit der Anrechnung der festgesetzten und erhobenen GewSt gem. § 35 EStG einhergeht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 5.9.2001, I R 27/01