Leitsatz

Die aus Kartenverkäufen für einen Ball erzielten Umsätze unterliegen insgesamt dem Regelsteuersatz.

Die Abgrenzung einer einheitlichen Leistung von einem Leistungsbündel hat abstrakt keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG , § 115 Abs. 2 FGO

 

Sachverhalt

Die Klägerin und Beschwerdeführerin betreibt eine Gastspieldirektion. Sie richtete auf Grund eines mit einem Städtischen Kurbetrieb geschlossenen "Veranstaltungsvertrags" einen Ball aus. Sie hatte sich verpflichtet, die Planung, Vorbereitung und Durchführung des Balles auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu übernehmen und insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:

– Kartendruck

– Werbung für den Ball

– Druck der Tombola-Gewinnliste

– Kompletter Blumenschmuck

– Musik- und Showteil mit namentlich bezeichneten Künstlern/Orchestern

– Abwicklung der Formalitäten und Bezahlung aller Forderungen von Messe B, GEMA und Versicherungen

– Erstellung der Musikfolgen

– Vertrieb der in ... bereits vorliegenden Kartenbestellungen

– Übernahme von Reisekosten und

– Moderation und Verlosung des Hauptpreises, technische und künstlerische Gesamtleitung sowie Regie des Abends.

Das Finanzamt unterwarf die von der Klägerin erzielten Umsätze aus den Kartenverkäufen für diesen Ball dem Regelsteuersatz. Einspruch und Klage der Klägerin, mit der sie begehrt hatte, die Umsätze als "Veranstaltung von Konzerten" gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, blieben erfolglos. Das Finanzgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Veranstaltung eines Balls mit gehobenen Eintrittspreisen, Verzehrmöglichkeiten, Tombola und (natürlich) auch musikalischen Darbietungen, die das Tanzen ermöglichten, jedenfalls aber eine musikalische Umrahmung einer gesellschaftlichen Veranstaltung darstellten, sei kein Konzert i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG und einem solchen auch nicht gleichzusetzen.

 

Entscheidung

Der BFH beschied der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin keinen Erfolg.

Zwar hat die Klägerin die Rechtsfrage, "ob eine Vielzahl von Einzelleistungen auf Grund einheitlichen Vertragsverhältnisses für einheitliches Entgelt als einheitliche Leistung anzusehen sind oder vielmehr eine Aufspaltung in die Einzelleistungen vorzunehmen ist" als rechtsgrundsätzlich angesehen. Sie meint, die Klärung dieser Rechtsfrage liege im allgemeinen Interesse, weil sich unabhängig von dem im Streitfall zu Grunde liegenden Sachverhalt die Frage der Einheitlichkeit einer Leistung häufig stelle. Ihrer Auffassung nach ist die aufgeworfene Rechtsfrage unabhängig von dem eigentlichen Sachverhalt abstrakt dahingehend zu lösen, dass Einzelleistungen, die nicht Nebenleistungen sind, umsatzsteuerlich grundsätzlich eigenständig zu beurteilen sind; eine dahingehende Klärung sei bisher vom Bundesfinanzhof (BFH) nicht vorgenommen worden.

Nach Auffassung des BFH rechtfertigt dieses Vorbringen jedoch keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. In der Rechtsprechung des BFH sei bereits geklärt, dass Besteuerungsgegenstand (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich die ausgeführte einzelne Leistung sei. Sie wird bestimmt durch die Art ihrer Ausführung (Lieferung oder sonstige Leistung), den Gegenstand, auf den die Ausführung gerichtet ist, durch die Beteiligten (Leistender, Leistungsempfänger) und durch ihre Entgeltlichkeit. Umsatzsteuerrechtlich umfasse der Umsatz nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung weitere Leistungen nur, wenn sie mit dem Gegenstand so abgestimmt sind, dass sie in ihm aufgehen und ihre Selbstständigkeit verlieren. Entsprechend werden Nebenleistungen, das sind Leistungen, die im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich sind, sie wirtschaftlich ergänzen, abrunden und üblicherweise zusammen mit der Hauptleistung ausgeführt werden, umsatzsteuerrechtlich nicht selbstständig, sondern ebenso wie die Hauptleistung beurteilt. Im Übrigen wird der Grundsatz der selbstständigen Beurteilung jedes Umsatzes, d.h. der einzelnen Leistungen, im Umsatzsteuerrecht nicht durchbrochen. Über diese Grundsätze hinaus sei die von der Klägerin dargelegte Rechtsfrage nicht in einem Revisionsverfahren abstrakt klärbar. Sie beurteile sich vielmehr nach den tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls.

 

Hinweis

Der Umsatzsteuer unterliegt gem. § 1 Abs. 1 Nr.1 Satz 1 UStG die von einem Unternehmer im Inland ausgeführte Leistung gegen Entgelt. Die einzelne Leistung beurteilt sich hinsichtlich ihrer Steuerbarkeit und Steuerpflicht anhand der für sie geltenden Ortsbestimmung, möglichen Steuerbefreiungsnormen und dem zur Anwendung kommenden Steuersatz.

Bei einem Bündel von Leistungen können umsatzsteuerlich entweder:

– Mehrere selbstständige Leistungen vorliegen, die alle ein eigenes umsatzsteuerliches Schicksal haben.

– Eine einheitliche Leistung vorliegen, bei der ein Leistungselement im Vordergrund steht und sich die Steuerbarkeit und Steuerpflicht alleine nach diesem Leistungsmerkmal beu...

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