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Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

Prof. Dr. Stefan Schneider
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Leitsatz

1. Der verbilligte Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber (oder einem Dritten) kann zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG führen, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird.

2. Ein lohnsteuerbarer Vorteil liegt jedoch nur insoweit vor, als der Arbeitgeber die Aktien tatsächlich verbilligt an den Arbeitnehmer veräußert, mithin der Wert der Aktien den vereinbarten Kaufpreis übersteigt.

3. Ob der Arbeitnehmer das Wirtschaftsgut verbilligt erwirbt oder sich Leistung und Gegenleistung entsprechen, ist grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen.

 

Normenkette

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 EStG, § 11 BewG, § 84 Abs. 1 AktG

 

Sachverhalt

K war 1997 im Vorstand der A AG tätig. Ks Ehefrau erwarb vom Hauptaktionär und Vorstandsvorsitzenden der A AG aus dessen Privatvermögen Aktien der A AG. Mit Eingang des Kaufpreises wurden die Aktien übertragen und blieben bis Ablauf einer Sperrfrist im Treuhanddepot eines Notars. Die Aktie wurde seit August 1997 an der Börse gehandelt. Das FA nahm einen im September 1997 erfolgten Aktienerwerb an und setzte einen von K als Arbeitslohn zu versteuernden Vorteil an. K wandte ein, die Aktien seien schon im August 1997 veräußert und damals noch nicht an der Börse gehandelt worden. Der tatsächliche Aktienwert habe auch nicht über dem Nennwert gelegen, sodass kein verbilligter Aktienerwerb durch seine Ehefrau vorliege. Das FG wies die Klage ab (FG Köln, Urteil vom 29.2.2012, 14 K 3408/08, Haufe-Index 3642433, EFG 2013, 683).

 

Entscheidung

Wie in den Praxis-Hinweisen erläutert, ist noch einiges aufzuklären. Deshalb hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Sache...

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