Geht es bei Einzelfragen um eine vom Finanzamt benötigte Stellungnahme, sollte man vorher mit dem Sachbearbeiter klären, ob die Auskunft eine Gebühr auslöst und, falls ja, auch die Höhe der Gebühr.
- Auch bei detaillierten Auskünften sollte immer geklärt werden, ob die erbetene Auskunft überhaupt gebührenpflichtig ist. Denn es gilt seitens des Finanzamtes eine Mitwirkungspflicht bei der Steuerfestsetzung.
- Gegen jeden Gebührenbescheid kann man Einspruch einlegen, nicht nur, wenn der Steuerpflichtige den Gegenstandswert nicht nachvollziehen kann oder dieser von seinen Angaben abweicht. Die Festsetzung der Gebühr ist ein Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO und eine Abgabenangelegenheit nach § 347 Abs. 2 AO.
- Hinterfragt werden sollten ggf. auch die Bearbeitungszeiten, wenn das Finanzamt nach Zeitabschnitten abrechnet.
Bagatellgrenze für Gebührenpflicht beachten
Eine Gebühr für verbindliche Auskünfte wird nur erhoben, wenn der Gegenstandswert der Auskunft mindestens 10.000 EUR beträgt. Ist der Gegenstandswert nicht bestimmbar, wird keine Zeitgebühr erhoben, wenn die Bearbeitungszeit weniger als 2 Stunden beträgt (Tz. 8.1.).
Die Auskunftsgebühr nach § 89 Abs. 3 AO ist ihrem materiellen Gehalt nach eine nichtsteuerliche Abgabe.
Unternehmer können die Gebühr für die verbindliche Auskunft (= steuerliche Nebenleistung gem. § 3 Abs. 4 Nr. 7 AO) nur ausnahmsweise als Betriebsausgabe geltend machen, wenn der zu klärende Sachverhalt das Unternehmen bzw. die Umsatzsteuer betrifft. Hat eine Kapitalgesellschaft eine verbindliche Auskunft im Hinblick auf Körperschaft- und Gewerbesteuer beantragt, gehört die dafür zu zahlende Gebühr gem. § 3 Abs. 4 Nr. 7 AO zu den steuerlichen Nebenleistungen und stellt daher eine nicht abziehbare Aufwendung i. S. des § 10 Nr. 2 KStG dar. Bei privaten Sachverhalten (z. B. bei Auskünften im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung) gilt gem. § 12 Nr. 3 letzter Halbs. EStG ein Abzugsverbot als Werbungskosten.
Fehler bei der Berücksichtigung des Gegenstandswerts und damit eine Korrektur seitens des Finanzamts dürfen keine Auswirkungen auf eine positiv erteilte verbindliche Auskunft haben, weil es sich um getrennte verwaltungsrechtliche Verfahren handelt.
Bei möglichen Gestaltungen ist abzuwägen, ob eine Ablehnung eines Antrags auf verbindliche Auskunft "riskiert" wird oder die Frage unter Umständen Jahre später im Rahmen einer möglichen Betriebsprüfung "erörtert" wird (Verzinsung etwaiger Steuernachforderungen).
An Missbrauchsvorschrift denken
Laut § 42 Abs. 2 Satz 2 AO muss jeder Steuerzahler, der eine steuersparende Gestaltung wählt, immer auch die für seine Gestaltungsentscheidung maßgebenden außersteuerlichen Gründe darlegen.
Werden die Umsätze eines Einzelunternehmers willkürlich verteilt auf sein Einzelunternehmen und eine GbR, an der er mehrheitlich beteiligt ist, mit dem Ziel, dass sowohl der Einzelunternehmer als auch die GbR jeweils die Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten, so liegt Gestaltungsmissbrauch vor.
Die Zwischenschaltung einer nahe stehenden Person im Rahmen von Grundstücksaktivitäten des Steuerpflichtigen kann im Falle der beabsichtigten Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels nach der Rechtsprechung des BFH einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO begründen.