Leitsatz

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG kann für eine Anteilsveräußerung im Jahr 2001 nicht gewährt werden, wenn dieser Freibetrag bereits für eine am 1.1.1996 erfolgte Veräußerung gewährt wurde.

 

Sachverhalt

Bei einer Betriebs- oder Anteilsveräußerung wird der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG u.a. nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen in dessen Leben nur einmal zu gewähren. Freibeträge, die für Betriebs- oder Anteilsveräußerungen vor dem 1.1.1996 in Anspruch genommen wurden, werden nicht angerechnet (§ 52 Abs. 34 Satz 5 EStG). Das FG ist der Meinung, dass einem Steuerpflichtigen, der mit Kaufvertrag vom 27.12.1995 seinen Anteil an einer zahnärztlichen Praxis am 1.1.1996 um 12 Uhr verkauft und dafür bei der Veranlagung 1996 den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG erhalten hat, nicht erneut der Freibetrag anlässlich einer weiteren Anteilsveräußerung im Jahr 2001 gewährt werden kann.

 

Entscheidung

Das FG erteilt der Auffassung des Steuerpflichtigen, vorliegend beruhe die erstmalige Veräußerung auf dem Veräußerungsvertrag vom 27.12.1995, somit auf einem Vorgang, der vor dem 1.1.1996 liege, eine Absage. Die Übertragung des Gesellschaftsanteil wurde gem. der Vereinbarung vom 27.12.1995 eindeutig und klar auf den 1.1.1996 vereinbart und auch an diesem Tage tatsächlich vollzogen. Der Gewinn aus der seinerzeitigen Veräußerung wurde zutreffend im Veranlagungszeitraum 1996 erfasst und um den für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgebenden Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG gemindert. Der Veräußerungsfreibetrag ist daher durch die Inanspruchnahme im Jahr 1996 verbraucht und kann nicht noch einmal im Jahr 2001 beansprucht werden.

 

Hinweis

Gegen das Urteil ist eine Revision anhängig (Az. des BFH: VIII R 49/07). Diese hat wohl keine Aussicht auf Erfolg, nachdem der BFH kürzlich entschieden hat, dass es für die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG wegen Vollendung des 55. Lebensjahrs nicht auf den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, sondern das Erfüllungsgeschäft ankommt (BFH, Urteil v. 28.11.2007, X R 12/07, BFH/NV 2007 S. 288).

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 29.08.2007, 12 K 1038/04

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