(1) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 zur Festlegung der Struktur und des Inhalts der elektronischen Verwaltungsdokumente, die für die Zwecke der Artikel 20 bis 25 über das EDV-gestützte System ausgetauscht werden, sowie der Ausfalldokumente nach Artikel 26 und 27 im Zusammenhang mit einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

 

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften und Verfahren für den Austausch von elektronischen Verwaltungsdokumenten über das EDV-gestützte System im Zusammenhang mit einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung sowie der Vorschriften und Verfahren für die Verwendung der Ausfalldokumente nach Artikel 26 und 27. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

 

(3) Jeder Mitgliedstaat legt für die Zwecke der Artikel 26 und 27 und im Einklang mit diesen Artikeln die Fälle fest, in denen das EDV-gestützte System als nicht verfügbar betrachtet werden kann, sowie die in diesen Fällen einzuhaltenden Vorschriften und Verfahren.

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