Leitsatz
Die Entlohnung eines Geschäftsführers erfolgt normalerweise auch in festen und in regelmäßig zu bezahlenden Bestandteilen. In Krisensituationen besteht eine besondere Treuepflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers, die u. a. darin bestehen kann, eine Vergütungsvereinbarung in angemessener Weise den wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. Ist ein Verzicht auf ein Festgehalt wirtschaftlich nicht notwendig, liegt in einer Nur-Tantieme eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Sachverhalt
Die 1996 gegründete X-GmbH sagt ihrem Alleingesellschafter X vertraglich eine Gewinntantieme i.H.v. 20 % des Jahresgewinns der Gesellschaft vor sämtlichen Ertrags- und Vermögensteuern sowie vor sämtlichen Tantiemezahlungen, maximal 25 % des Jahresbruttogehaltes zu. Die X-GmbH erwirtschaftete im Jahr 1997 einen steuerlichen Verlust von rund 83.000 DM, in den Jahren 1998 und 1999 ein zu versteuerndes Einkommen von rund 135.000 DM bzw. 24.000 DM. In den Jahren 1998 und 1999 wurde ausschließlich eine Gewinntantieme, jedoch kein Grundgehalt geleistet. Die Tantieme wurde nicht ausbezahlt, sondern als Verbindlichkeit in die Bilanz zum 31.12.1999 eingestellt. Aufgrund der Aufbauphase habe der Geschäftsführer zunächst auf eine laufende monatliche Gehaltszahlung verzichtet. Die Gewinntantieme wurde vom Finanzamt in den Jahren 1998 und 1999 als verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt. Nach der vertraglichen Grundlage des Geschäftsführervertrages sei die Gewinntantieme auf 25 % des Festgehalts begrenzt. Da kein Festgehalt bezahlt worden sei, könne eine Gewinntantieme nicht aufgrund dieses Vertrages gewährt werden. Die zivilrechtlich getroffene Vereinbarung sei insofern nicht eingehalten worden. Eine so genannte Nur-Tantieme könne ausschließlich in begrenzten Ausnahmefällen anerkannt werden. Die Tantiemezusage stelle keine angemessene Vergütung, sondern vielmehr eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Entscheidung
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind u. a. einem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Vergütungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter vergleichbaren Verhältnissen nicht gewährt hätte. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass die Entlohnung des Geschäftsführers auch in festen und in regelmäßig zu bezahlenden Bestandteilen besteht. Eine Nur-Tantieme wird vom BFH nur in besonderen Ausnahmefällen für gerechtfertigt gehalten. In Krisensituationen besteht eine besondere Treuepflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers, die u. a. darin bestehen kann, eine Vergütungsvereinbarung in angemessener Weise den wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. Dies kann in einer verminderten Vergütung oder in einem vorübergehenden Gehaltsverzicht geschehen. Da von einer Krisensituation nicht auszugehen ist, bestand keine wirtschaftliche Notwendigkeit, auf ein Festgehalt zu verzichten. Durch die Zahlung lediglich der Tantieme sollte nicht die Geschäftsführertätigkeit an sich, sondern vielmehr der Erfolg abgegolten werden. Da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine Erfolgsprämie nicht ohne weiteres gewährt hätte, handelt es sich um keine ernst gemeinte Vergütung, so dass die Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen war.
Hinweis
Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Nur-Tantieme, die nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten, anerkannt wird. Eine solche Vereinbarung muss zeitlich begrenzt sein.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 25.03.2003, 6 K 3812/01