Leitsatz
Wird das dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Gehalt nicht ausgezahlt, sondern erst mit den Jahresabschlussbuchungen seinem Verrechnungskonto gutgeschrieben, liegt eine vGA vor. Etwas anderes gilt nur bei finanziellen Problemen der GmbH; auch dann müssen die nicht ausgezahlten Gehälter aber bei Fälligkeit als Verbindlichkeit verbucht werden.
Sachverhalt
Strittig ist die vereinbarungsgemäße Durchführung des Anstellungsvertrags einer beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH. Diese hatte in den Streitjahren einen Anspruch auf ein am jeweiligen Monatsende fälliges Gehalt. Das Gehalt wurde jedoch weder monatlich gezahlt noch gebucht. Statt dessen wurden Entnahmen zu Lasten des Gesellschafterverrechnungskontos vorgenommen. Auf das Verrechnungskonto wurde das Gehalt bei der Jahresabschlusserstellung gebucht; soweit dieses die Entnahmen überstieg, verzichtete die Geschäftsführerin dann auf ihre Vergütung. Das Finanzamt behandelte die Gesamtvergütung als vGA.
Entscheidung
Das FG folgte im AdV-Verfahren dem Finanzamt, weil der Anstellungsvertrag nicht wie vereinbart durchgeführt worden war. Ist ein monatliches Gehalt vereinbart, so wird die Vereinbarung nur dann tatsächlich durchgeführt, wenn das Gehalt auch monatlich geleistet wird. Hiervon kann nur dann abgewichen werden, wenn die GmbH die Vergütung wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht oder nur teilweise auszahlen kann. Derartige wirtschaftliche Schwierigkeiten sind aber nicht ersichtlich. Wenn solche Schwierigkeiten bestanden hätten, hätte die GmbH die Gehälter zeitnah zur Fälligkeit buchen und die lohnsteuerlichen Konsequenzen daraus ziehen müssen. Da solche Buchungen aber nicht vorgenommen wurden, die Gesamtvergütung vielmehr nach dem Ende des Wirtschaftsjahrs im Zuge der Abschlussarbeiten eingebucht und der Betrag des Verzichts ausgebucht wurde, ist davon auszugehen, dass eine ernsthafte Vergütung nicht gewollt war, sondern das Gesellschaftsverhältnis betreffende Vorgänge in Betriebsausgaben gekleidet werden sollten. Die Annahme einer vGA und die Erhöhung des Gewinns der GmbH sind daher nicht zu beanstanden.
Hinweis
Finanzgerichte und -verwaltung stellen an die tatsächliche Durchführung von Anstellungsverträgen beherrschender Gesellschafter hohe Anforderungen, weil diese es in der Hand haben, den Gewinn der GmbH zu steuern. Eines der Kriterien ist die vertragsgemäße Auszahlung der Vergütungen. Im vorliegenden Fall hat es die Geschäftsführerin dem Finanzamt einfach gemacht, weil das Gehalt weder gezahlt noch gebucht wurde. Wäre Letzteres geschehen, hätte sie sich immer noch auf etwaige Zahlungsprobleme der GmbH berufen können. So dürften die Erfolgsaussichten des Verfahrens dagegen äußerst gering sein.
Link zur Entscheidung
FG München, Beschluss vom 10.02.2009, 7 V 4032/08