Definition: Gemäß § 12 S. 1 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Diese Definition der Betriebsstätte wird durch eine nicht abschließende Aufzählung einzelner Betriebsstätten in Satz 2 der Vorschrift ergänzt. Somit kann ein Unternehmer mehrere Betriebsstätten haben.
Umfang: Der Betriebsstättenbegriff des § 12 AO gilt grundsätzlich für alle Steuerarten, es sei denn, ein Steuergesetz geht für einen bestimmten Bereich ausdrücklich von einer anderen Definition aus (z.B. § 41 Abs. 2 EStG). Einen eigenständigen Betriebsstättenbegriff enthält auch § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG, weil er in einem anderen Sinnzusammenhang steht (BFH v. 13.5.2015 – II R 59/13, BFH v. 13.5.2015 – III R 59/13, BFH/NV 2015, 1365; Gersch in Klein, AO, § 12 Rz. 1).
Steuerlicher Anknüpfungspunkt: Die Betriebsstätte ist für alle Unternehmen, aber auch für Freiberufler sowie Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein steuerlicher Anknüpfungspunkt.
Beraterhinweis Durch die Begründung und Unterhaltung einer Betriebsstätte kann der Unternehmer seine Besteuerung beeinflussen und gestalten, z.B. Steuerausländer durch eine Betriebsstätte im Inland (Gersch in Klein, AO, § 12 Rz. 1; Kumpf, FR 2001, 449).
Der Ort der Betriebsstätte ist insb. für die Bestimmung der Gewerbe-, Lohn- sowie Einkommensteuer von großer Bedeutung. Aber auch das internationale Steuerrecht und insb. die DBA definieren die Steuerpflicht nach dem sog. Betriebsstättenprinzip. Somit hat der Ort der Betriebsstätte je nach Art der Steuer verschiedene rechtliche Folgen. Abgrenzungen sind vor allem dann wichtig, wenn eine der Betriebsstätten im Ausland liegt und sich die Frage nach der beschränkten bzw. unbeschränkten Steuerpflicht stellt.
Die DBA enthalten regelmäßig eigenständige Regelungen über die Betriebsstätte. Diese haben im Geltungsbereich des DBA Vorrang vor § 12 AO, sind aber lediglich dann anwendbar, wenn nach deutschem Recht eine Betriebsstätte im Inland vorliegt (dazu mehr unter Punkt 9).
Beraterhinweis Die verschiedenen betroffenen Rechtskreise verwenden leider häufig unterschiedliche Definitionen des Betriebsstättenbegriffs. Dazu kommt, dass auch allgemein in den letzten Jahren eine starke Tendenz festzustellen ist, den Begriff auszudehnen, so dass u.U. bereits geringe Kriterien für das Vorliegen einer Betriebsstätte genügen.