Wie bereits angesprochen, kommt es nur zu einer Feststellung i.S.v. § 151 BewG, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine weitere Feststellung von Bedeutung sind und das Erbschaftsteuer- oder übergeordnete Feststellungs-FA (vgl. auch das Schaubild unter 2.) diese Werte anfordert. Die Aufforderung ist ein verwaltungsinterner Vorgang und daher nicht selbstständig anfechtbar (Loose in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, 159. EL 2022, § 151 Rz. 115, 148; BFH v. 26.1.2006 – II B 61/05, BFH/NV 2006, 921).
Ein evtl. vorliegender Einwand des Stpfl. muss aufgrund der Systematik des § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG bei der jeweils übergeordneten Stufe bzw. direkt bei der Erbschaftsteuerveranlagung geltend gemacht werden. Dabei können die Verfahrensbeteiligten im Einvernehmen darauf verzichten ein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn ein Fall von geringer Bedeutung – insb. im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand und die Fragwürdigkeit des Werts – vorliegt (R B 151.1 Abs. 4 Satz 1–2 ErbStR).
Beraterhinweis Die gesonderte Feststellung kann grundsätzlich unterbleiben, wenn davon auszugehen ist, dass sie steuerlich keine Bedeutung hat. Insbesondere bei Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2–3 BewG gilt es dabei die jeweilige Beteiligungsstufe im Blick zu haben, um die Feststellungsbedürftigkeit im Hinblick auf die steuerliche Auswirkung zu erkennen. Ein geringer Wert alleine rechtfertigt dabei jedoch noch nicht auf eine Feststellung zu verzichten, da es bei der Feststellung von Betriebsvermögen u.a. entscheidend ist, in welcher Höhe Verwaltungsvermögen, etc. enthalten sind (gleiche Auffassung Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, 34. EL 1/2022, § 151 Rz. 31). Zudem dürfte eine mögliche Berücksichtigung früherer Erwerbe nach § 14 ErbStG nicht – nur bei Grundbesitzwerten – außer Acht gelassen werden. Dies gilt sowohl bei früheren Erwerben, als auch bei möglichen zukünftigen Erwerben.
Nach allgemeiner Verwaltungsanweisung v. 7.12.2017 (Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. 7.12.2017, BStBl. I 2018, 53 – Rz. 1.7) kann eine vereinfachte Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung erfolgen, soweit zum Erwerb eine Beteiligung i.S.d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG mit einer Beteiligungsquote von bis zu 1 % (Einlage max. 100.000 EUR) oder eine Beteiligung i.S.d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG mit einer Beteiligungsquote von bis zu 1 % (Anteil am Nenn-/Stammkapital max. 100.000 EUR) gehört. In der Praxis befindet sich meist bei Feststellungen einer GmbH & Co. KG nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG im Sonderbetriebsvermögen (SBV) eine Beteiligung an der entspr. Komplementär-GmbH. Hierbei liegt in Bezug auf die gesonderte Feststellung der GmbH regelmäßig ein Fall von geringer Bedeutung vor, wenn die GmbH zusammen mit der (anteiligen) Beteiligung an der GmbH & Co. KG übertragen wird und die GmbH neben der Kostenerstattung für die Geschäftsführung der KG nur ein Entgelt für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält, aber keine Geschäfte im eigenen Namen betreibt. Ein angegebener Substanzwert der GmbH i.R.d. Feststellung der GmbH & Co. KG kann regelmäßig übernommen werden (s. hierzu insb. Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5.6.2014, BStBl. I 2014, 882 Rz. 1.8)
Ist für eine durchzuführende Feststellung einer wirtschaftlichen Einheit bereits innerhalb eines vorherigen Jahres eine gesonderte Feststellung durchgeführt worden und haben sich die Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert, sind die bereits ermittelten Werte unverändert zugrunde zu legen (§ 151 Abs. 3 Satz 1 BewG). Diese sog. Basiswertregelung dient dabei der Verfahrensvereinfachung in der Praxis und soll die Finanzverwaltung sowie die Beteiligten des Feststellungsverfahrens entlasten (gleiche Auffassung Immens in Wilms/Lochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 117. EL 2000, § 151 BewG Rz. 26). Über § 13a Abs. 4 Satz 4 ErbStG und § 13b Abs. 10 Satz 5 ErbStG ist die Basiswertregelung auch in den Fällen des §§ 13a Abs. 4, 13b Abs. 10 ErbStG anwendbar (R B 151.8 Abs. 2 Satz 5 ErbStR). Gleiches gilt über § 13a Abs. 9a Satz 3 ErbStG auch für den Vorwegabschlag für Familienunternehmen nach § 13a Abs. 9 ErbStG.
Beraterhinweis Der Erklärungspflichtige ist jedoch nicht an den bereits festgestellten Wert gebunden, denn durch die Abgabe einer Feststellungserklärung kann er eine abweichende Feststellung beantragen (§ 151 Abs. 3 Satz 2 BewG; R B 151.8 Abs. 2 Satz 4 ErbStR). Die Regelung wirkt daher zugunsten des Erklärungspflichtigen, so dass die Abgabe einer entspr. Feststellungserklärung z.B. genutzt werden kann um Fehler innerhalb der ersten Feststellung zu korrigieren (gleiche Auffassung Schaffner in Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, 5. Aufl. 2021, § 151 Rz. 28).
Bei Personengesellschaften gilt der Basiswert (= zuerst festgestellte Wert) nur für das Gesamthandsvermögen (R B 151.8 Abs. 2 Satz 2 ErbStR) und insb. nicht für das SBV, so dass dieser Wert gesondert ermittelt werden muss (R B 151.8 Abs. 2 Satz 3 ErbStR). Möchte der Erklärungspflichtige die Basis...