Nach § 156 BewG ist zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei jedem Beteiligten i.S.d. § 154 Abs. 1 BewG eine Außenprüfung zulässig. Ohne die Ermächtigungsnorm des § 156 BewG müsste z.B. eine Kapitalgesellschaft bei einer Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG eine Außenprüfung nicht dulden, wenn diese ausschließlich die Erbschaftsteuer eines Dritten betrifft. In diesem Fall wäre die Kapitalgesellschaft nur Beteiligte im Feststellungsverfahren (Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, 34. EL 1/2022, § 156 Rz. 2). Der Umfang erstreckt sich daher auf sämtliche Verhältnisse, die zur Ermittlung für eine gesonderte Feststellung i.S.d. § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG zu betrachten sind (Hartmann in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, 159. EL 2022, § 156 BewG Rz. 14). Darüber hinausgehende Sachverhalte, u.a. ertragsteuerliche Sachverhalte, aber auch weitere erbschaftsteuerliche Angelegenheiten, gehören nicht dazu.

In der Praxis dürfte es dabei aber vorkommen, dass neben der Prüfung des Feststellungsverfahrens auch weitere Prüfungen angemeldet werden – Zulässigkeit nach dem Grundsatz i.R.v. § 193 AO. Daneben ist es natürlich auch weiterhin möglich entspr. Prüfungen zu erweitern. Sollte dennoch eine umfangreichere Prüfung, insb. in Bezug auf unbekannte Erwerbsfälle oder Verhältnisse der Ober- oder Untergesellschaften, stattfinden, droht eine Überschreitung des sachlichen Rahmens, die durch § 156 BewG nicht mehr gedeckt ist (Hartmann in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, 159. EL 2022, § 156 BewG Rz. 15). Bei einer gesonderten Feststellung i.S.v. § 151 Abs. 1 BewG werden die Werte auf einen Stichtag festgestellt (Besteuerungszeitpunkt z.B. mit dem Tod des Erblassers oder mit Ausführung der Schenkung – § 9 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ErbStG), so dass auch eine Prüfung dieser Besteuerungsgrundlagen auf einen Stichtag erfolgen muss. Das heißt, es wird nicht wie üblich ein Zeitraum geprüft, sondern vielmehr ein Zeitpunkt. Die Prüfungsanordnung (§ 196 AO) muss daher einen entspr. Zeitpunkt nennen.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich auch bei der Außenprüfung nach § 152 BewG, so dass bei Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BewG grundsätzlich das jeweilige Betriebs-FA für die Durchführung der Außenprüfung zuständig ist. Im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung gilt die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO. Hat bereits eine reguläre Außenprüfung i.S.v. § 193 AO stattgefunden ist es auch im Nachhinein möglich eine Prüfung, die das Feststellungsverfahren betrifft, durchzuführen. Einen Ausschluss einer Zweitprüfung lassen die Regelungen des §§ 193 ff. AO grundsätzlich nicht zu (BFH v. 24.1.1989 – VII R 35/86, BStBl. II 1989, 440; BFH v. 8.7.2004 – XI B 124/03, BFH/NV 2005, 6; BFH v. 8.7.2004 – XI B 178/03, BFH/NV 2005, 6 – gleiche Auffassung Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, 34. EL 1/2022, § 156 Rz. 7).

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