Eine gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 BewG ist immer dann durchzuführen, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine weitere Feststellung von Bedeutung sind und das Erbschaftsteuer- oder übergeordnete Feststellungs-FA diese anfordert. Für die Feststellungen von Betriebsvermögen und nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften ist dabei das Betriebs-FA zuständig. Das Verfahren beginnt mit der Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung.
Bezüglich Feststellungsfrist, Feststellungsverjährung, Ablaufhemmungen und möglicher anzuwendender Korrekturvorschriften wird vielfach auf die Grundsätze der AO zurückgegriffen. Eine besondere Bedeutung hat die Beteiligtenstellung innerhalb des Feststellungsverfahrens, da hiermit regelmäßig Mitwirkungs-, Erklärungs- und Beweispflichten aber auch Rechte, wie das Anhörungs- oder Einspruchsrecht und eine Bekanntgabe des Feststellungsbescheids, einhergehen. Eine Besonderheit stellt zudem die Außenprüfung im Feststellungsverfahren dar. Die weiterführende Ermächtigungsnorm des § 156 BewG gibt dabei an, dass eine Außenprüfung bei jedem Beteiligten auf den steuerlichen Stichtag zulässig ist. Weiterhin kommt es durch Änderungen im ErbStG zu zusätzlichen Feststellungen ab dem Bewertungsstichtag 29.12.2020. Hierbei sind bisher nachrichtliche Angaben zu Feststellungen umqualifiziert worden, so dass Einsprüche hiergegen direkt beim Feststellungsbescheid erhoben werden müssen.
Das Verfahrensrecht bei der gesonderten Feststellung nach §§ 151 ff. BewG erscheint auf den ersten Blick, insb. bei mehrstufigen Feststellungsebenen, umfangreich und kompliziert. Bei genauerer Betrachtung lässt es sich jedoch systematisch aufschlüsseln und greift dabei immer wieder auf bereits allgemein bekannte Normen aus der AO zurück. Die Änderungen im ErbStG mit nun bis zu zwölf zu treffenden Feststellungen sind m.E. gelungen. Die Verschiebung weg von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerveranlagung hin zur Feststellungsebene ist in der Praxis gut umzusetzen, so dass z.B. Einsprüche gegen getroffene Feststellungen direkt bei der gesonderten Feststellung geltend gemacht werden können. Ein mehrstufiges Feststellungsverfahren kann sich in der Praxis durch regelmäßige Änderungen, wie Außenprüfungen, auszuwertende Mitteilungen oder Einspruchsverfahren, deutlich in die Länge ziehen, so dass hierbei m.E. genau auf die Feststellungsverjährung und eine mögliche Ablaufhemmung geachtet werden sollte.