§ 150 Abs. 7 S. 2 AO liegt die Annahme zugrunde, dass alle Daten eines Steuerpflichtigen, die von einem Dritten nach Maßgabe des § 93c AO elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden, auch "kennziffergenau" mit der Steuererklärung abgeglichen und bei unterlassener Deklaration im Rahmen der Steuerfestsetzung von Amts wegen vollständig automationsgestützt berücksichtigt werden können (z.B. Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung).

Mittlerweile werden zunehmend aber auch solche Daten von Dritten elektronisch nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelt, die im Erklärungsformular nicht "verkennziffert" abgefragt werden. Solche Daten werden nicht "kennziffergenau" und eigenständig in der Steuererklärung abgefragt, sondern werden bei Ermittlung des Gewinns, der Überschusseinkünfte oder anderer Besteuerungsgrundlagen untergeordnet berücksichtigt. Sie können daher weder automationsgestützt abgeglichen noch bei unterlassener Deklaration automationsgestützt beigestellt werden.

Vor diesem Hintergrund wird der Anwendungsbereich des § 150 Abs. 7 S. 2 AO daher auf solche elektronisch den Finanzbehörden von Dritten übermittelten Daten beschränkt, die im amtlichen Steuererklärungsformular ausdrücklich als "e-Daten" i.S.d. § 150 Abs. 7 S. 2 AO gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen (elektronische Steuererklärungen) für den Belegabruf (Vorausausgefüllte Steuererklärung) bereitgestellt werden.

§ 150 Abs. 7 S. 2 AO ist in seiner Neufassung erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem Tag der Gesetzesverkündung abgegeben werden.

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