Leitsatz
Die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung eines Gesellschafters ist bei einer vGA nach dem Sinn und Zweck des § 32a KStG auch dann möglich, wenn eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheids unterbleibt, da sich die vGA bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer nicht auswirkt.
Sachverhalt
Der Kläger ist beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Diese hat ihm ein Darlehen gewährt. Aufgrund fehlender Tilgungsleistungen, mangelnder Solvenz des Klägers und fehlender Besicherung qualifizierte die Finanzverwaltung die Darlehenshingabe als verdeckte Gewinnausschüttung. Daraufhin wurde der Einkommensteuerbescheid des Klägers wegen nachträglicher Tatsachen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert. Dagegen brachte der Kläger vor, dass sämtliche relevante Tatsachen dem Finanzamt bereits bekannt waren. Erst im Rahmen der Betriebsprüfung sei vom Finanzamt eine andere Rechtsauffassung vertreten worden. Da alle Tatsachen der Finanzverwaltung bereits bekannt waren, dürfe nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Änderung des Steuerbescheides unter Berufung auf neue Tatsachen nicht erfolgen, wenn das Finanzamt seine Ermittlungspflicht verletzt hat und Unklarheiten oder Zweifelsfragen nicht nachgegangen sei. In einem Folgebescheid berief sich das Finanzamt auf § 32a KStG als Grundlage für die Berücksichtigung der vGA. Der Kläger sah auch diese Korrekturvorschrift für nicht anwendbar an.
Entscheidung
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Nach Ansicht des FG lagen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Änderung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters vor. Insbesondere folgte es den Ausführungen des Klägers nicht, und hielt eine Änderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO für möglich. Darüber hinaus kann ein Steuerbescheid ggü. einem Gesellschafter, dem eine vGA zuzurechnen ist, gem. § 32a KStG aufgehoben oder geändert werden, soweit auch ggü. einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer vGA erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Voraussetzung für die Änderungsbefugnis des § 32a KStG ist, dass eine vGA im Steuerbescheid der Körperschaft berücksichtigt wird. Führt die vGA aufgrund einer Kompensation gem. § 177 AO nicht zu einer geänderten Steuerfestsetzung, so ist eine Änderung des Gesellschafterbescheides möglich, wenn auf Ebene der Körperschaft zumindest ein neuer Bescheid erlassen wurde, um die vGA zu dokumentieren.
Hinweis
Durch den i. R. des JStG 2007 eingefügten § 32a KStG soll eine korrespondierende Besteuerung von verdeckten Gewinnausschüttungen auf Ebene der Gesellschafters und des Anteilseigners ermöglicht werden. Das der Verwaltung hierbei eingeräumte Ermessen ist auf 0 reduziert, wenn die Steuerfestsetzung für den Gesellschafter ohne die Änderung sachlich unrichtig wäre.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2012, 4 K 4769/10