Leitsatz
1. Die mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2008 erfolgte Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Steuergesetze und deren Rückwirkung.
2. In einem auf Erlass von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung gerichteten Verfahren ist nicht zu prüfen, ob die Anknüpfung der Grundsteuer an die Einheitswerte für die Jahre ab 2008 noch verfassungsgemäß ist.
Normenkette
Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG, § 13 Abs. 1, § 33 Abs. 1 GrStG
Sachverhalt
Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Büro- und Lagergebäude bebauten und im Jahr 2008 nur teilweise vermieteten Grundstücks. Wegen einer Minderung des normalen Rohertrags um 43 % beantragte der Kläger im Januar 2009 einen Teilerlass der Grundsteuer gem. § 33 GrStG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung. Das FA lehnte den Antrag unter Hinweis auf § 33 Abs. 1 GrStG i.d.F. des JStG 2009 ab. Das FG Bremen (Urteil vom 9.6.2010, 3 K 57/09 [1], Haufe-Index 2346319, EFG 2010, 1813) bejahte die Verfassungsmäßigkeit der Neufassung des § 33 Abs. 1 GrStG durch das JStG 2009.
Entscheidung
Der BFH bestätigte dies und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.
Hinweis
Mit dem JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) wurde § 33 Abs. 1 GrStG dahin geändert, dass ein Grundsteuererlass nur noch bei einer Minderung des Rohertrags um mehr als 50 % möglich ist; der Erlass beschränkt sich in diesem Fall auf einen Erlass der Grundsteuer in Höhe von 25 %. Diese Neufassung war gem. § 38 GrStG (i.d.F. des JStG 2009) erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2008 – und damit rückwirkend – anzuwenden. Nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung des § 33 Abs. 1 GrStG war die Grundsteuer bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken teilweise zu erlassen, wenn der normale Rohertrag um mehr als 20 % gemindert war.
1. Die Neuregelung des § 33 Abs. 1 GrStG durch das JStG 2009 ist eine Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24.10.2007, II R 5/05, 384, BFH/PR 2008, 69) und des BVerwG (Beschluss vom 24.4.2007, GmS-OBG 1.07, ZKF 2007, 211), die einen Grundsteuererlass auch auf Fälle einer strukturell bedingten Ertragsminderung (Leerstand) ausgeweitet hatte. Damit drohten den Kommunen erhebliche Grundsteuerausfälle, denen durch die Erhöhung des Ausmaßes der Ertragsminderung auf 50 % begegnet wurde. Zugleich wurde die Ermittlung der Ertragsminderung im Vergleich zur früheren Fassung des § 33 Abs. 1 GrStG vereinfacht.
2. Die Verfassungsmäßigkeit des neu gefassten § 33 Abs. 1 GrStG ist zu bejahen.
- Soweit die Ertragswertminderung nunmehr mehr als 50 % betragen muss, hat sich der Gesetzgeber bei der Abwägung der Interessen der Steuerpflichtigen mit denen der Kommunen innerhalb seines weiten Gestaltungsspielraums gehalten. Die Neuregelung ist für Steuerpflichtige schon deshalb zumutbar, weil die Grundsteuer als Realsteuer (§ 3 Abs. 2 AO) ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse bzw. die persönliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers erhoben wird. Zudem ist die Grundsteuer bei vermieteten bzw. verpachteten Grundstücken ertragsteuerlich eine Betriebsausgabe und mindert somit die Belastung mit Einkommen-, Körperschaft- und ggf. auch Gewerbesteuer. Überdies rechtfertigt sich die Neufassung des § 33 Abs. 1 GrStG auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung.
- Die gem. § 38 GrStG angeordnete Rückwirkung des § 33 Abs. 1 GrStG ist ebenfalls verfassungsgemäß. Der Anspruch auf Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung entsteht erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Im Zeitpunkt der Verkündung des JStG 2009 war daher der Erlasszeitraum des Jahres 2008 noch nicht abgeschlossen. Demgemäß bewirkte § 33 Abs. 1 i.V.m. § 38 GrStG nur eine sog. unechte Rückwirkung, die auch nach der neueren BVerfG-Rechtsprechung (z.B. Beschluss vom 7.7.2010, 2 BvL 14/02, BVerfGE 127, 61, BFH/PR 2010, 409) nicht grundsätzlich verfassungswidrig ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Gesetzgeber hinreichend die Gebote der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beachtet. Verfassungsrechtlich zulässig ist die unechte Rückwirkung, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.
Diesen Anforderungen genügt die rückwirkende Änderung des § 33 Abs. 1 GrStG, weil durch die neuere Rechtsprechung von BFH und BVerwG zum Grundsteuererlass bei strukturell bedingten Ertragsminderungen (vgl. vorstehend unter 1.) mit unerwarteten Steuermindereinnahmen zu rechnen war. Wegen der relativ geringen wirtschaftlichen Auswirkungen der nunmehr verlangten Rohertragsminderung ist auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Schützenswerte Dispositionen der Steuerpflichtigen werden, weil die Ertragsminderung nicht vom Steuerschuldner zu vertreten sein d...