Die vorstehend mitgeteilte Entscheidung enthält auch erste Äußerungen des BFH zur Verfassungswidrigkeit des Haushaltsfreibetrags und des Freibetrags für Kinderbetreuung (vgl. §§ 32 Abs. 7 EStG, 33c EStG). Zutreffend geht der BFH davon aus, daß das BVerfG in seinem Beschluß v. 10. 11. 1998 (2 BvR 1057, 1226, 980/91) eine Neuregelung für die Kinderbetreuungskosten erst ab 2000 und für den Haushaltsfreibetrag erst ab 2002 für erforderlich hält und bis zu diesem Zeitpunkt die weitere Anwendung der zur Zeit geltenden Regelung angeordnet hat.
Für die Steuerpflichtigen ergeben sich nun m. E. folgende Konsequenzen:
1. Alle Einkommensteuerbescheide, die künftig ergehen und die keinen ausdrücklichen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Höhe des Kinderfreibetrags, der Kinderbetreuungskosten und des Haushaltsfreibetrags enthalten, sollten mit dem Einspruch angefochten werden, um die Veranlagungsverfahren für etwaige Nachbesserungen offenzuhalten. Da die Finanzämter von den Finanzministerien der Länder (nicht vom BMF ) allgemein angewiesen sind, künftig sämtliche Einkommensteuerbescheide in den strittigen Punkten mit Vorläufigkeitsvermerken zu versehen, dürfte die Einlegung eines Einspruchs voraussichtlich nur in Ausnahmefällen erforderlich werden.
2. Einkommensteuerbescheide, die ohne einen solchen Vorläufigkeitsvermerk bereits erlassen worden, aber noch nicht bestandskräftig sind, sollten unverzüglich mit dem Einspruch angefochten werden.
3. In allen Einkommensteuerveranlagungsverfahren, die wegen Erhebung eines Einspruchs oder einer Klage noch nicht bestandskräftig sind, sollte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG unverzüglich vorsorglich der Erlaß eines Vorläufigkeitsvermerks beantragt werden, soweit die Bescheide nicht bereits einen solchen Vermerk tragen.
4. Im übrigen bleiben die Reaktion des BMF und eine etwaige Entscheidung des BFH abzuwarten. Die systematisch sauberste Lösung wäre eine gesetzliche Regelung. Sollte es durch Gesetz oder Erlaß zu einer pauschalen Erhöhung von Kinderfreibetrag oder Kindergeld kommen, könnten auch solche Steuerpflichtige in den Genuß einer solchen Neuregelung kommen, die bei einer Berechnung der Steuerentlastung im Einzelfall nach den Vorgaben des BVerfG nichts zu erwarten hätten. Deshalb dürfte es sich nicht empfehlen, die Herabsetzung der Einkommensteuerschuld nach den Vorgaben des BVerfG unter Einzelberechnung bereits jetzt zu beantragen.
5. Mit Rücksicht auf die Erfahrungen der Vergangenheit und wegen der gegenwärtige...