BMF, Schreiben v. 5.7.1977, IV B 8 – S 2299 f – 7/77/IV B 4 – S 2410 – 5/77, BStBl I 1977, 371

Bei der Vergütung von Körperschaftsteuer nach § 36d EStG und/oder der Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b Abs. 2 und 3 EStG ist auf Grund der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes zu beachten:

 

1. Allgemeines

1.1

§ 36d EStG regelt die Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen. Danach ist die Vergiftung von Körperschaftsteuer in einem vereinfachten Verfahren für bestimmte Fälle zugelassen, in denen ein unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner nur geringe Bezüge aus den Anteilen an einer ausschüttenden Körperschaft erhalten hat. Unter die Vereinfachungsregelung fallen insbesondere Bezüge aus Belegschaftsanteilen und aus Anteilen an Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften. Die Vergütung setzt einen Sammelantrag der ausschüttenden Kapitalgesellschaft, eines von ihr bestellten Treuhänders oder der ausschüttenden Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Vertretung der Anteilseigner voraus.

1.2

Nach § 44b Abs. 2 EStG ist auch die Kapitalertragsteuer, die auf Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 EStG entfällt, an den Vertreter im vereinfachten Verfahren zu erstatten, wenn die Körperschaftsteuer nach § 36d EStG vergütet wird.

1.3

Nach § 44b Abs. 3 EStG ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer im vereinfachten Verfahren außerdem bei Kapitalerträgen vorgesehen, die ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer aus Teilschuldverschreibungen bezieht, die ihm von seinem gegenwärtigen oder früheren Arbeitgeber überlassen worden sind.

 

2. Antragsteller, Art des Sammelantrags

Unter das vereinfachte Verfahren fallen folgende Sammelanträge auf Vergütung von Körperschaftsteuer und/oder Erstattung von Kapitalertragsteuer:

 

2.1 Sammelanträge auf Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 36d in Verbindung mit § 44b Abs. 2 EStG, die

2.1.1

  • eine Kapitalgesellschaft (Arbeiteber) in Vertretung ihrer gegenwärtigen oder früheren Arbeitnehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft überIassen worden sind und von ihr oder von einem Kreditinstitut verwahrt werden;

2.1.2

  • der von einer Kapitalgesellschaft (Arbeitgeber) bestellte Treuhänder in Vertretung der gegenwärtigen oder früheren Arbeitnehmer dieser Kapitalgesellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von dem Treuhänder oder von einem Kreditinstitut verwahrt werden;

2.1.3

  • eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft handelt;

2.1.4

  • eine sonstige Körperschaft stellt.

2.1.4.1

Unter den Voraussetzungen des § 36d Abs. 2 in Verbindung mit § 44b Abs. 2 EStG kann das Finanzamt einer sonstigen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft gestatten, in Vertretung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner/Gläubiger der Kapitalerträge einen Sammelantrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer zu stellen. Die Genehmigung eines Sammelantrags setzt voraus, daß die Zahl der an dieser Körperschaft beteiligten Anteilseigner/Gläubiger besonders groß ist, die Anteile von der Körperschaft oder einem Kreditinstitut verwahrt werden und ihr Gewinn ohne Einschaltung eines Kreditinstituts an die Anteilseigner/Gläubiger ausgeschüttet wird. Die Regelung des § 36d Abs. 2 EStG zielt in erster Linie auf Aktiengesellschaften als Sammelantragsteller ab, die durch Umwandlung aus einer früheren Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft hervorgegangen sind.

2.1.4.2

Eine besonders große Zahl von Anteilseignern/Gläubigern im Sinne des § 36d Abs. 2 Ziff. 1 EStG ist anzunehmen, wenn an der ausschüttenden Körperschaft mindestens 3 000 Anteilseigner beteiligt sind.

2.1.4.3

Die Körperschaft muß den Gewinn ohne Einschaltung eines Kreditinstituts, d. h. unmittelbar, an die Anteilseigner/Gläubiger ausschütten. Eine die Anwendung des § 36d Abs. 2 EStG ausschließende Einschaltung eines Kreditinstituts ist nicht bereits gegeben, wenn die ausschüttende Körperschaft die Gewinnanteile mittels eines Überweisungsauftrags an die Anteilseigner/Gläubiger auszahlt.

 

2.2 Sammelanträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 44b Abs. 3 EStG, die

2.2.1

  • ein Arbeitgeber in Vertretung seiner gegenwärtigen oder früheren Arbeitnehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Teilschuldverschreibungen handelt, die den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber überlassen worden sind und die vom Arbeitgeber oder einem Kreditinstitut verwahrt werden;

2.2.1

  • der vom Arbeitgeber bestellte Treuhänder in Vertretung der gegenwärtigen oder früheren Arbeitnehmer des Arbeitgebers stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Teilschuldverschreibungen handelt, die den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber überlassen worden sind und die vom Treuhänder oder einem Krediti...

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