FinMin Berlin, Erlaß v. 23.1.2007, III A - S 1311 - 5/2007

Durch die Verlagerung des Sitzes vieler internationaler Organisationen nach Deutschland kommt es vermehrt zu Fällen, in denen es um die Frage von Steuerfreiheit und Progressionsvorbehalt von Vergütungen internationaler Organisationen geht.

 

1. Einzelfälle

Die Zahl der unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die Gehälter und Bezüge von internationalen Organisationen erhalten, nimmt stetig zu. Oftmals wird in Abkommen und Protokollen, die Deutschland mit diesen internationale Organisationen geschlossen hat, geregelt, ob diese Vergütungen in Deutschland besteuert werden könne oder nicht. Für die Fälle der Steuerfreiheit in Deutschland kommt ein Progressionsvorbehalt nur dann in Betracht, wenn dieser in den Abkommen und Protokollen ausdrücklich zugelassen wird. In der Regel ist der Progressionsvorbehalt in älteren Abkommen und Protokollen (z.B. das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU) nicht ausdrücklich zugelassen, während er in den neueren Abkommen (z.B. Übereinkommen zur Gründung der gemeinsamen Rüstungskooperation OCCAR) ausdrücklich erwähnt wird. Diese Abkommen und Protokolle sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht über die wichtigsten Protokolle und Abkommen:

Bezeichnung Vorschrift im Protokoll/Abkommen Fundstelle im BGBl steuer-pflichtig?

Protokoll über Vorrechte und

Immunitäten zum Überein-

kommen zwischen Deutschland und anderen Staaten zur Gründung der Gemeinsamen Organisation für Rüstungs- kooperation (OCCAR)

Artikel 17 Abs. 1:

Mitglieder des Personals und der Direktor der OCCAR mit ihren Gehältern und sonstigen Bezügen
2000 II S. 414 ff. nein
 

Artikel 17 Abs. 2:

Renten und Ruhegehälter
  ja
Abkommen zwischen Artikel 8: 1997 II S. 2025 ff. nein

Deutschland und der

Asiatischen Entwicklungsbank über das Europabüro in Frankfurt
Bedienstete der Bank sowie Sachverständige, die für die Bank tätig werden mit ihren Gehältern und sonstigen Bezügen    
  Artikel 8:   ja
       
  Renten und Ruhegehälter    
Protokoll über Vorrechte und Artikel 9 Abs. 2: 1989 II S. 254 ff. nein
Immunitäten der Europäischen      
Fernmeldesatellitenorganisa- Mitglieder des Personals mit    
tion ihren Gehältern und Bezügen    
  Artikel 9 Abs. 2 Satz 3:   ja
       
  Pensionen und Renten    
Fünftes Protokoll zum Artikel 1: 1994 II S. 750 ff. nein
Allgemeinen Abkommen über die      
Vorrechte und Befreiungen des Mitglieder der Kommission und    
Europarates des Gerichtshofes mit ihren Gehältern, Dienstbezügen und Zulagen    
  Artikel 1:   ja
       
  Pensionen und Ruhegehälter    
Übereinkommen zur Errichtung Artikel 53 Abs. 6: 1994 II S.184 ff. nein
der Europäischen Bank für      
Wiederaufbau und Entwicklung Direktoren, leitende und sonstige    
  Bediensteten der Bank mit ihren Gehältern und sonstigen Bezügen    
  Artikel 53 Abs. 6:   ja
       
  Pensionen und Ruhegehälter    
Abkommen über die Vorrechte Artikel VI, § 19: 1954 II S. 640 ff. nein
und Befreiungen der      
Sonderorganisationen der Beamte der    
UNO Sonderorganisationen der UNO    
- Internationale mit ihren Gehältern und Bezügen    
  Arbeitsorganisation ILO,      
- UN-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft FAO,      
- UN- Organisation für Erziehung,      
- Wissenschaft und Kultur UNESCO,      
- Organisation der Internationalen Zivilluftfahrt ICAO,      
- Internationaler Währungsfonds FUND,      
- Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung BANK,      
- Weltgesundheitsorgani- sation WHO,      
- Weltpostverein UPU,      
- Internationaler Fernmeldeverein ITU,      
- Weltorganisation für Meteorologie WMO,      
-

Beratende Seeschiff-

fahrtsorganisation IMCO,
     
     
- Internationale Finanz-Cooperation IFC,      
- Internationale Entwick- lungsorganisation IDA,      
- Organisation für Industrielle Entwicklung UNIDO      
  Artikel VI, § 19:   ja
       
  Renten und Ruhegehälter    
  Artikel V, Abschnitt 18: 1980 II S. 943 ff. nein
       
Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Vereinten Nationen (UNO), einschließlich Internationaler Gerichtshof für Menschenrechte (IGH) Bedienstete der UNO und des IGH mit ihren Bezügen    
  Artikel V, Abschnitt 18:   ja
       
  Renten und Ruhegehälter    
Abkommen zwischen der Artikel 14: 1996 II S. 905 ff. nein
Bundesrepublik Deutschland und      

den Vereinten Nationen über den

Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV)

Bedienstete des Programms mit

ihren vom UNV gezahlten Bezügen
   
  Artikel 15:   nein
       
  Freiwillige mit ihren Bezügen    
  Artikel 14, 15:   ja
       
  Renten und Ruhegehälter    
Abkommen der Bundesrepublik Artikel 3: 1997 II S. 1055 ff. nein
Deutschland und den Vereinten      
Nationen über die Sitzung des Bedienstete des    
Sekretariats für Klima- Sekretariats mit ihren Bezügen    
änderungen      
  Artikel 3:   ja
       
  Renten und Ruhegehälter    
Protokoll über die Vorrechte und Artikel 13: 1965 II S. 1482 ...

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