Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Sie entsteht in dem Zeitpunkt, in dem sie nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 UStG berechenbar ist. Dieser Zeitpunkt ist das Ende des Besteuerungszeitraums, mithin des Kalenderjahres. Das UStG enthält allerdings keinen besonderen Tatbestand zur Entstehung der Jahressteuer. Daher wird die Jahressteuer aus der Summe der in den einzelnen Zeiträumen entstandenen Umsatzsteuerbeträge berechnet, denn im Verhältnis zur Jahressteuerfestsetzung haben die Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur vorläufigen Charakter und führen sowohl in verfahrens- als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht in aller Regel nur vorläufige Rechtsfolgen herbei.
Verpflichtende Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Möglichkeit der Befreiung davon: Unternehmer, die über einer gewissen Umsatzgrenze liegen, müssen regelmäßig im laufenden Geschäftsjahr Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Die Frist für die Abgabe der Voranmeldung ist dabei an die Höhe des Umsatzes gebunden. Unternehmer mit einer Zahllast von mehr als 7.500 EUR im vorangegangenen Steuerjahr sind zur monatlichen Abgabe verpflichtet. Unternehmer mit einer Zahllast von 1.000 EUR (ab 2025: 2.000 EUR) bis 7.500 EUR müssen quartalsweise abgeben. Daher werden ab dem Besteuerungszeitraum 2025 mehr Unternehmer lediglich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben müssen. Da sich die 2.000 EUR-Grenze auf die Höhe der Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres bezieht, ist auch der Besteuerungszeitraum 2024 von Bedeutung. Für neu gegründete Unternehmen gilt ebenfalls die voraussichtliche Umsatzsteuerschuld von 2.000 EUR, die ggf. in eine Jahressteuer umzurechnen ist.
Diese Betragsgrenzen des § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG beziehen sich auf die Zahllast und nicht auf die Umsatzhöhe. Daher fallen nicht per se nur kleine Unternehmer unter die Regelung der Befreiung von der unterjährigen Abgabeverpflichtung. Die Befreiung von der Voranmeldungspflicht erfolgt auch weiterhin nur auf Antrag des Unternehmers. Unternehmer, die praktisch nie eine positive Zahllast haben, müssen durch die Abgabe von monatlichen Voranmeldungen schon im laufenden Jahr die Möglichkeit haben, ihre Vorsteuerüberschüsse geltend zu machen.
Mit den Voranmeldungen leisten die Unternehmer Vorauszahlungen an das Finanzamt. Diese Vorauszahlungen werden später im Rahmen der Umsatzsteuererklärung zusammengefasst und auf die Umsatzsteuerschuld angerechnet. Bei der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum wird die Steuer erstmals festgesetzt; das Leistungsgebot beschränkt sich jedoch auf den Unterschiedsbetrag zur Summe der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 UStG). Das erklärt, warum eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch abzugeben ist, wenn im laufenden Steuerjahr schon Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermittelt worden sind.
Verteilung der Steuerlast: Durch die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird erreicht, dass zum einen den Staat ein geringeres Zahlungsausfallsrisiko trifft und er einen Zinsvorteil erlangt, zum anderen der Unternehmer seine Umsatzsteuerlast gleichmäßig über das ganze Jahr verteilen und so Zahlungsschwierigkeiten am Anfang des Folgejahres vermeiden kann. Umgekehrt hat der Unternehmer bei Vorsteuererstattungen einen Zinsvorteil.
Im Idealfall führt die Jahreserklärung zu keiner Änderung der für das Kalenderjahr festgesetzten Steuer, da grundsätzlich die Jahreserklärung der Summe der vorangemeldeten Steuern entspricht. Ansonsten sind Zahllasten, die sich aus der Umsatzsteuererklärung ergeben, innerhalb eines Monats nach Abgabe der Erklärung zu entrichten, sofern das Finanzamt nicht einen abweichenden Bescheid erlässt.
Idealerweise nur geringe Abweichung zwischen Umsatzsteuererklärung und USt-Voranmeldung: Die Umsatzsteuererklärung sollte nicht wesentlich von den Umsatzsteuer-Voranmeldungen abweichen. Sofern Umsätze nicht vollständig oder richtig in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen deklariert worden sind, sollten die betroffenen Voranmeldungen nach § 153 AO berichtigt werden, sofern die Umsatzsteuer-Jahreserklärung noch nicht abgegeben worden ist. Andernfalls sind die Fehler durch die Abgabe einer zutreffenden Umsatzsteuer-Jahreserklärung zu berichtigen und gleichzeitig die zeitliche Zuordnung der getätigten Berichtigung(en) zu erläutern.
Werden im Nachhinein erkannte Fehler in der laufenden oder nächsten Umsatzsteuervoranmeldung oder erst in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung korrigiert, ist die Steuerfestsetzung nicht rechtzeitig erfolgt. Dann besteht nicht nur ein Zinsrisiko, sondern es drohen unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen.