Die Verjährung wird durch bestimmte, enumerativ in § 78c StGB aufgeführte Ermittlungshandlungen unterbrochen, was bedeutet, dass nach jeder wirksamen Unterbrechung die Verjährung von Neuem beginnt (§ 78c Abs. 3 S. 1 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO).
Die Verjährung wird insb. durch folgende Maßnahmen unterbrochen:
- die erste Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung (z.B. durch die Steufa);
- die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (z.B. durch die BuStra);
- jede richterliche Vernehmung oder deren Anordnung (z.B. durch den Haftrichter);
- jede sich gegen den Tatverdächtigen als Inhaber der betreffenden Räumlichkeiten richtende richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung;
- die Beauftragung eines Sachverständigen (durch den Richter, Staatsanwalt oder die BuStra, nicht aber durch die Polizei, Steuer- oder Zollfahndung) nach vorheriger Beschuldigtenvernehmung oder Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung;
- Erlass eines Haftbefehls (auch wenn dessen Vollzug nach § 116 StPO ausgesetzt wird, str.);
- Rechtshilfeersuchen an das Ausland;
- Anklageerhebung;
- Eröffnung des Hauptverfahrens;
- jede Anberaumung einer Hauptverhandlung;
- Erlass eines Strafbefehls (nicht bereits der Antrag auf dessen Erlass nach § 400 AO!).
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