Die Verjährung wird durch bestimmte, enumerativ in § 78c StGB aufgeführte Ermittlungshandlungen unterbrochen, was bedeutet, dass nach jeder wirksamen Unterbrechung die Verjährung von Neuem beginnt (§ 78c Abs. 3 S. 1 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO).

Die Verjährung wird insb. durch folgende Maßnahmen unterbrochen:

  • die erste Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung (z.B. durch die Steufa);
  • die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (z.B. durch die BuStra);
  • jede richterliche Vernehmung oder deren Anordnung (z.B. durch den Haftrichter);
  • jede sich gegen den Tatverdächtigen als Inhaber der betreffenden Räumlichkeiten richtende richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung;
  • die Beauftragung eines Sachverständigen (durch den Richter, Staatsanwalt oder die BuStra, nicht aber durch die Polizei, Steuer- oder Zollfahndung) nach vorheriger Beschuldigtenvernehmung oder Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung;
  • Erlass eines Haftbefehls (auch wenn dessen Vollzug nach § 116 StPO ausgesetzt wird, str.);
  • Rechtshilfeersuchen an das Ausland;
  • Anklageerhebung;
  • Eröffnung des Hauptverfahrens;
  • jede Anberaumung einer Hauptverhandlung;
  • Erlass eines Strafbefehls (nicht bereits der Antrag auf dessen Erlass nach § 400 AO!).

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