VorsRiLG a.D. StB Helmut Tormöhlen[*]

Rechtsfolge der eingetretenen Verjährung ist, dass eine Strafverfolgung nicht mehr vorgenommen werden darf bzw. die Einstellung eines bereits laufenden Strafverfahrens erfolgen muss. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Rechtswirkungen der Verfolgungsverjährung, Abgrenzung zur steuerlichen Festsetzungsverjährung, Beginn und Länge der Verjährungsfristen, der Verjährungsunterbrechung und der Bedeutung der Verjährung für die Selbstanzeigeberatung.

[*] Der Autor ist Steuerberater und war Vorsitzender einer Wirtschaftsstrafkammer am LG Halle.

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