Die – im Verfahren der vorläufigen Rechtsschutzgewährung ergangene – Entscheidung betrifft eine inländische GmbH (Astin.), die zu 100 v.H. an einer polnischen Kapitalgesellschaft beteiligt war. Zum 31.12.1995 verkaufte die Astin. die Beteiligung zu dem in der Handelsbilanz ausgewiesenen Buchwert an ihre Muttergesellschaft in den USA. Das FA beurteilte die Veräußerung als einen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Unterwertverkauf und behandelte deshalb die Differenz zwischen Buchwert und dem wirklichen Wert der veräußerten Beteiligung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG . Das Vorliegen einer vGA war dem Grund und der Höhe nach unstreitig. Strittig war dagegen, ob auf die vGA die Rechtsfolge des § 8 b Abs. 2 KStG anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift bleiben Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Gesellschaften in der Regel außer Ansatz.
Der BFH stellt zunächst klar, dass der Gewinn, den eine inländische GmbH aus der Veräußerung einer Beteiligung erzielt, nach § 8 Abs. 1 und 2 KStG i.V.m. § 5 EStG – und nicht nach § 17 Abs. 2 EStG – zu ermitteln ist. Er geht weiter davon aus, dass verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht mindern ( § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ). Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 23.6.1993, I R 72/92, BStBl 1993 II S. 801) hat § 8 Abs. 3 S. 2 KStG zum Ziel, Gewinnminderungen, die durch Gewinnverlagerungen zugunsten eines Gesellschafters eintreten, in ihrer steuerlichen Wirkung zu neutralisieren. Die Korrektur muss deshalb im Regelfall bei dem einzelnen Geschäftsvorfall (hier: Beteiligungsveräußerung) und seinen gewinnmäßigen Auswirkungen (hier: Beteiligungsveräußerungsgewinn) ansetzen, für den die Gewinnverlagerung angenommen wird. Ist Gegenstand einer vGA die Veräußerung der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu einem unangemessen niedrigen Preis, so ist nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG für Besteuerungszwecke von einem angemessenen Veräußerungserlös auszugehen. Dem BFH erscheint es folgerichtig, § 8 b Abs. 2 KStG nicht nur auf den vereinbarten, sondern auch auf den aus steuerlichen Gründen korrigierten Veräußerungsgewinn anzuwenden.
Im Streitfall konnte allerdings letztlich unentschieden bleiben, ob § 8 b Abs. 2 KStG auf vGA anzuwenden ist, die aus Anlass eines Unterwertverkaufs einer Beteiligung entstehen. Denn die Anwendung der Vorschrift setzt jedenfalls einen Veräußerungsgewinn voraus. Daran fehlte es im Streitfall sowohl nach dem Vorbringen der Astin. als auch nach dem des FA.