OFD Karlsruhe, Verfügung v. 19.2.2015, S 7100 - Karte 10
1. Baukostenerstattungen durch jPöR
Verpflichtet sich ein Unternehmen im Zusammenhang mit Bauleistungen für die eigene Unternehmenstätigkeit auch zu Bauleistungen für jPöR, handelt es sich bei den Kostenerstattungen und Zuschüssen der jPöR auch dann um das Entgelt für steuerpflichtige Bauleistungen des Unternehmens, wenn die jPöR die jeweilige Leistung für hoheitliche Zwecke verwendet (z.B. Verpflichtung eines Verkehrsverbundes für eine Gemeinde eine Straße zu bauen).
2. Baukostenerstattungen bei Kreuzungsanlagen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG)
Wird an Kreuzungen von Schienenwegen und Straßen eine Baumaßnahme nach § 3 EBKrG durchgeführt, tragen die Beteiligten – Träger der Baulast des kreuzenden Schienenweges und der kreuzenden Straße (z.B. Verkehrsbetrieb, Gemeinde, Land) – nach § 13 Abs. 1 Satz 2 EBKrG je ein Drittel der Kosten. Das sog. Staatsdrittel trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund und in allen anderen Fällen das Land (z.B. Straßenbahn eines kommunalen Verkehrsbetriebs). Hierzu gilt Folgendes:
Übernimmt ein Verkehrsunternehmen die Herstellung oder den Ausbau einer Kreuzungsanlage mit einer Straße, kommt es insoweit zu steuerpflichtigen Umsätzen an den Träger der jeweiligen Straßenbaulast (z.B. Gemeinde, Landkreis). Die Zahlungen des anderen Baulastträgers nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EBKrG sind das Entgelt für eine steuerbare Leistung. Das sog. „Staatsdrittel” kann abweichend vom BMF-Schreiben vom 1.3.1971, UR 1971 S. 142 – als echter Zuschuss behandelt werden (BFH-Urteil vom 16.12.2010, V R 16/10, HFR 2011 S. 796-798). Bei vor dem 1.2.2013 getroffenen Kreuzungsvereinbarungen wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten das Staatsdrittel einvernehmlich als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung an den Träger des Staatsdrittels behandeln (BMF-Schreiben vom 1.2.2013, BStBl 2013 I S. 182).
3. Umleitung von Versorgungsleitungen durch Versorgungsunternehmen
In Konzessionsverträgen wird Energieversorgungsunternehmen durch jPöR das Recht eingeräumt, auf öffentlichen Flächen Versorgungsleitungen zu verlegen und zu unterhalten (BMF-Schreiben vom 9.2.1998, BStBl 1998 I S. 209). Erfolgt die Verlegung von Versorgungsleitungen auf Veranlassung der jPöR, z.B. wegen Straßen- oder Brückenbaumaßnahmen, erbringt das Energieversorgungsunternehmen eine steuerpflichtige Leistung. Als Entgelt ist die Kostenerstattung durch die jPöR anzusetzen.
4. Leistungen an nahestehende Personen
Erbringen Verkehrs- und Versorgungsbetriebe oder deren Organgesellschaften Leistungen an nahestehende Personen (z.B. Stadtwerke-GmbH an den Gesellschafter „Gemeinde”), ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG auch Ausgaben gehören, die durch Zuschüsse finanziert worden sind (Abschn. 10.6 Abs. 3 Satz 7 UStAE).
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1