Mit der schenkweisen Übertragung von Kapitalvermögen werden dem Beschenkten die entsprechenden Erträge zugewiesen. Gewinnanteile und Dividenden sind dem Beschenkten auch insoweit als dem neuen Anteilseigner zuzurechnen, als sie wirtschaftlich auf die Zeit vor der Eigentumsübertragung entfallen.[1] Diese Regelung bleibt anwendbar, wenn z. B. eine GmbH von den Eltern beherrscht wird. Hat die GmbH Gewinne mehrerer Jahre thesauriert, eröffnet diese Bestimmung eine Möglichkeit, mit den Anteilen in Form späterer Gewinnausschüttungen zugleich hohe Einkünfte auf Kinder zu verlagern, obwohl diese Einkünfte wirtschaftlich (nicht steuerlich) gesehen vor der Übertragung erzielt wurden.

Insbesondere bei Schenkungen an minderjährige Kinder ist erforderlich, dass die Eltern das Vermögen des Kindes, wenn sie es verwalten, streng von ihrem eigenen getrennt halten. Das Bankdepot und die Kontoauszüge müssen auf den Namen des Kindes lauten. Weitere Verfügungen über das Vermögen, z. B. Verkaufsaufträge bei Aktien, haben die Eltern im Namen des Kindes vorzunehmen. Selbstverständlich dürfen sie nicht später über die verschenkten Beträge wie über eigenes Vermögen verfügen. "Schädlich" wäre es im Regelfall, wenn in dem Schenkungsvertrag eine Rückübertragungsklausel enthalten ist.

 
Hinweis

Andere Einkünfte verlagern

Wegen der Abgeltungsteuer führt die Verlagerung nur dann zu einer Ersparnis, wenn das Kind für die Kapitalerträge im Rahmen seiner Veranlagung niedrigere Steuersätze zahlt.[2] Das Einkommen des Kindes sollte so weit begrenzt werden, dass sein Grenzsteuersatz unter 25 % bleibt. Auch in diesen Fall gilt, dass die Verlagerung anderer Einkünfte bei gut verdienenden Eltern zu einer höheren Ersparnis führt als die Verlagerung von Kapitalerträgen.

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