OFD Hannover, Verfügung v. 1.11. 2004, S 2745 - 24 - StO 242

Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ist der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich ausgeglichenen und den „abziehbaren” Beträgen zu ermitteln. Die Abzugsfähigkeit richtet sich nach der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage. Hierzu gehört auch die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG (vgl. auch BFH-Urteil vom 22.10.2003, BStBl 2004 II S. 468). Eine erneute Prüfung im Jahr des tatsächlichen Verlustabzugs unterbleibt („abgeschichtete Grundlagenentscheidung”). Aus der Bindungswirkung folgt, dass eine fehlerhafte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum nächsten Feststellungstermin nur nach den Vorschriften der AO berichtigt oder geändert werden kann, z.B. nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO – rückwirkendes Ereignis –, wenn in einem Sanierungsfall der Geschäftsbetrieb nicht 5 Jahre in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt wurde. Deshalb soll auf die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG im Jahr des Verlusts der wirtschaftlichen Identität geachtet werden. Gegebenenfalls ist der Feststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 4

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