OFD Hannover, Verfügung v. 15.11.2005, S 2745 - 20 - StO 241

Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ist der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich ausgeglichenen und den „abziehbaren” Beträgen zu ermitteln. Die Abziehbarkeit richtet sich nach der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage. Hierzu gehört auch die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG (BFH-Urteil vom 22.10.2003, I R 18/02, BStBl 2004 II S. 468; H 41 [Bindungswirkung der Verlustfeststellung] KStH 2004). Eine erneute Prüfung im Jahr des tatsächlichen Verlustabzugs unterbleibt.

Aus der Bindungswirkung folgt, dass eine fehlerhafte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum nächsten Feststellungstermin nur nach den Vorschriften der AO berichtigt oder geändert werden kann (z.B. nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO – rückwirkendes Ereignis –, wenn in einem Sanierungsfall der Geschäftsbetrieb nicht fünf Jahre in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt wurde).

Auf die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG ist deshalb im Jahr des Verlusts der wirtschaftlichen Identität besonders zu achten. Ggf. sind die Feststellungsbescheide zum körperschaftsteuerlichen Verlustabzug und zum Gewerbeverlust unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen.

 

Normenkette

GewStG § 10a;

KStG § 8 Abs. 4

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